[13] Die Revision ist zulässig, sie ist auch berechtigt.
[14] 1. Die Beklagte stützt sich auf eine Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheit nach Art 7.1 AKKB 2017. 1. Die Beklagte stützt sich auf eine Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheit nach Artikel 7 Punkt eins, AKKB 2017.
[15] 1.1. Art 7.1 AKKB 2017 regelt als Obliegenheit des Versicherungsnehmers vor Eintritt des Versicherungsfalls, Vereinbarungen über die Verwendung des Fahrzeugs einzuhalten (sogenannte „Verwendungsklausel“). Allgemein wird die Prämie für das zu versichernde Fahrzeug aufgrund der Angaben des Versicherungsnehmers im Versicherungsantrag tarifmäßig berechnet. Durch die Verwendungsklausel soll verhindert werden, dass eine gefahrenträchtigere Verwendung des Fahrzeugs verschwiegen wird, um eine geringere Prämie zu zahlen (Reisinger, Die „falsche“ Verwendung von Kraftfahrzeugen und deren Folgen für die Versicherung, RdW 2023, 634 [634 f]; ders in Bildungsakademie der österr. Versicherungswirtschaft, Versicherungshandbuch [21. Lfg 2025] A. Kfz-Haftpflichtversicherung, 14; Kainz/Michtner/Reisinger, Die Kfz-Versicherung2 36; Kapetanovic, Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag [2023] 161). Eine Verletzung dieser Obliegenheit setzt dabei nicht bloß eine Verletzung kraftfahrrechtlicher Bestimmungen, sondern einen Verstoß gegen eine (etwa in den Versicherungsbedingungen normierte oder von den Parteien speziell getroffene) Vereinbarung über die Verwendung des Fahrzeugs voraus (vgl 7 Ob 113/04z). 1.1. Artikel 7 Punkt eins, AKKB 2017 regelt als Obliegenheit des Versicherungsnehmers vor Eintritt des Versicherungsfalls, Vereinbarungen über die Verwendung des Fahrzeugs einzuhalten (sogenannte „Verwendungsklausel“). Allgemein wird die Prämie für das zu versichernde Fahrzeug aufgrund der Angaben des Versicherungsnehmers im Versicherungsantrag tarifmäßig berechnet. Durch die Verwendungsklausel soll verhindert werden, dass eine gefahrenträchtigere Verwendung des Fahrzeugs verschwiegen wird, um eine geringere Prämie zu zahlen (Reisinger, Die „falsche“ Verwendung von Kraftfahrzeugen und deren Folgen für die Versicherung, RdW 2023, 634 [634 f]; ders in Bildungsakademie der österr. Versicherungswirtschaft, Versicherungshandbuch [21. Lfg 2025] A. Kfz-Haftpflichtversicherung, 14; Kainz/Michtner/Reisinger, Die Kfz-Versicherung2 36; Kapetanovic, Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag [2023] 161). Eine Verletzung dieser Obliegenheit setzt dabei nicht bloß eine Verletzung kraftfahrrechtlicher Bestimmungen, sondern einen Verstoß gegen eine (etwa in den Versicherungsbedingungen normierte oder von den Parteien speziell getroffene) Vereinbarung über die Verwendung des Fahrzeugs voraus vergleiche 7 Ob 113/04z).
[16] 1.2. So begründet etwa die Durchführung einer Privatfahrt bei einer vereinbarten Verwendung des Fahrzeugs für „Probefahrten“ eine Obliegenheitsverletzung (7 Ob 81/15k; vgl RS0065654; 7 Ob 34/90). Die Nutzung eines zur privaten Verwendung versicherten Fahrzeugs als Taxi stellt ebenso eine Obliegenheitsverletzung dar (Grubmann, VersVG9 § 6 Anm 2). 1.2. So begründet etwa die Durchführung einer Privatfahrt bei einer vereinbarten Verwendung des Fahrzeugs für „Probefahrten“ eine Obliegenheitsverletzung (7 Ob 81/15k; vergleiche RS0065654; 7 Ob 34/90). Die Nutzung eines zur privaten Verwendung versicherten Fahrzeugs als Taxi stellt ebenso eine Obliegenheitsverletzung dar (Grubmann, VersVG9 Paragraph 6, Anmerkung 2, ).
2. Zunächst ist daher die Frage zu untersuchen, welche spezifische Vereinbarung über die Verwendung des Fahrzeugs die Parteien geschlossen haben:
[17] 2.1. Im erstinstanzlichen Verfahren blieb unbestritten, dass der im – dem Kaskoversicherungsvertrag zugrunde liegenden – Versicherungsantrag ausgewählte Verwendungszweck als Vereinbarung über die Verwendung des Fahrzeugs im Sinn des Art 7.1 AKKB 2017 aufzufassen ist. Die Klägerin wählte dabei als Verwendungszweck des Fahrzeugs „01 Privat“ aus. Die von ihr gewählte Versicherungsvariante enthielt ebenfalls den Hinweis, dass diese für PKW nur mit privater Verwendung zur Verfügung stehe. Insoweit waren im erstinstanzlichen Verfahren lediglich die Auslegung und Wirkungen dieser sich aus dem Versicherungsantrag ergebenden Verwendungsvereinbarung strittig. 2.1. Im erstinstanzlichen Verfahren blieb unbestritten, dass der im – dem Kaskoversicherungsvertrag zugrunde liegenden – Versicherungsantrag ausgewählte Verwendungszweck als Vereinbarung über die Verwendung des Fahrzeugs im Sinn des Artikel 7 Punkt eins, AKKB 2017 aufzufassen ist. Die Klägerin wählte dabei als Verwendungszweck des Fahrzeugs „01 Privat“ aus. Die von ihr gewählte Versicherungsvariante enthielt ebenfalls den Hinweis, dass diese für PKW nur mit privater Verwendung zur Verfügung stehe. Insoweit waren im erstinstanzlichen Verfahren lediglich die Auslegung und Wirkungen dieser sich aus dem Versicherungsantrag ergebenden Verwendungsvereinbarung strittig.
[18] 2.2. Ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer versteht unter einer „privaten Verwendung“ grundsätzlich schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine Nutzung zu privaten Zwecken ohne Zusammenhang mit einer gewerblichen oder betrieblichen Tätigkeit. Dieses Verständnis folgt konkret auch aus einer Abgrenzung des Verwendungszwecks „Privat“ zu den im Versicherungsantrag aufgelisteten sonstigen (gewerblichen) Verwendungszwecken. Einem Versicherungsnehmer ist darüber hinaus auch allgemein bewusst, dass der Versicherer die Prämie für das zu versichernde Fahrzeug aufgrund der Angaben des Versicherungsnehmers im Versicherungsantrag tarifmäßig berechnet und dabei eine besondere, gefahrenträchtigere Verwendung des Fahrzeugs von einem bloßen Privatgebrauch zu unterscheiden ist. Die Klägerin steht nicht zuletzt selbst auf dem Standpunkt, der vereinbarte Verwendungszweck „Privat“ sei im Gegensatz zur gewerbsmäßigen Nutzung als (überwiegende) Privatnutzung zu verstehen.
[19] 2.3. Die Nutzung eines Fahrzeugs für im Rahmen eines Restaurantbetriebs durchgeführte Essenslieferungen ist demgegenüber diesem Restaurantbetrieb zuzuordnen und somit grundsätzlich nicht als „private Verwendung“ im Sinn der hier zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung zu qualifizieren.
[20] 2.4. Soweit die Klägerin dieser Vereinbarung über die private Verwendung des versicherten Fahrzeugs entgegenhält, eine Nutzung für im Rahmen eines Restaurantbetriebs durchgeführte Essenslieferungen sei ihr im Antragsformular nicht zur Auswahl gestanden, geht dies schon deswegen ins Leere, weil eine solcherart beschränkte Auswahl nichts an der konkret getroffenen Vereinbarung über die Verwendung des Fahrzeugs ändert. Vielmehr zeigt sich darin die eingeschränkte Deckung bestimmter Gefahren durch die Beklagte. Darüber hinaus folgen die im Versicherungsantrag als Verwendungszwecke angeführten Klassifikationen zwar weitgehend den zur beabsichtigten Verwendungsbestimmung eines Fahrzeugs gemäß § 37 Abs 2 KFG iVm der Zulassungsstellenverordnung, BGBl II 464/1998, definierten Kennziffern nach Anlage 4 dieser Verordnung. Während aber die Kennziffer 01 der Anlage 4 die Verwendungsbestimmung „zu keiner besonderen Verwendung bestimmt“ anführt, sieht der Versicherungsantrag den insoweit abweichenden Verwendungszweck „Privat“ vor. 2.4. Soweit die Klägerin dieser Vereinbarung über die private Verwendung des versicherten Fahrzeugs entgegenhält, eine Nutzung für im Rahmen eines Restaurantbetriebs durchgeführte Essenslieferungen sei ihr im Antragsformular nicht zur Auswahl gestanden, geht dies schon deswegen ins Leere, weil eine solcherart beschränkte Auswahl nichts an der konkret getroffenen Vereinbarung über die Verwendung des Fahrzeugs ändert. Vielmehr zeigt sich darin die eingeschränkte Deckung bestimmter Gefahren durch die Beklagte. Darüber hinaus folgen die im Versicherungsantrag als Verwendungszwecke angeführten Klassifikationen zwar weitgehend den zur beabsichtigten Verwendungsbestimmung eines Fahrzeugs gemäß Paragraph 37, Absatz 2, KFG in Verbindung mit der Zulassungsstellenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 464 aus 1998,, definierten Kennziffern nach Anlage 4 dieser Verordnung. Während aber die Kennziffer 01 der Anlage 4 die Verwendungsbestimmung „zu keiner besonderen Verwendung bestimmt“ anführt, sieht der Versicherungsantrag den insoweit abweichenden Verwendungszweck „Privat“ vor.
[21] 3.1. Die Nutzung des versicherten Fahrzeugs nicht zu privaten, sondern zu geschäftlichen Zwecken des Restaurantbetriebs im Sinn der Durchführung von Essensauslieferungen widerspricht somit der konkreten Vereinbarung über die private Verwendung des Fahrzeugs.
[22] 3.2. Ausgehend von den Feststellungen, dass der Ehegatte der Klägerin am Unfalltag vom Restaurant aus losfuhr, um zunächst eine Essensauslieferung vorzunehmen und ein Ersatzteil für die Restaurantküche zu besorgen, handelte es sich um keine Privatfahrt, sondern um eine rein betrieblich bewirkte Fahrt. Darin liegt ein Verstoß gegen die Vereinbarung über die private Verwendung des Fahrzeugs, sodass die Argumentation zur überwiegenden Privatnutzung nicht relevant ist.
[23] 3.3. Auf den Einwand der Klägerin, die Berufung auf einen Verstoß gegen die Verwendungsklausel sei bei ausnahmsweiser Nutzung des Fahrzeugs für eine einzige Essenslieferung „sittenwidrig“, ist schon deshalb nicht näher einzugehen, weil solche Essensauslieferungen mit dem versicherten Fahrzeug nach dem festgestellten Sachverhalt zumindest gelegentlich vorkamen.
[24] 3.4. Die Beklagte hat damit erfolgreich die Obliegenheitsverletzung nach Art 7.1 AKKB 2017 dargetan. 3.4. Die Beklagte hat damit erfolgreich die Obliegenheitsverletzung nach Artikel 7 Punkt eins, AKKB 2017 dargetan.
[25] 4. Soweit sich die Klägerin im Rechtsmittelverfahren auf einen Kausalitätsgegenbeweis beruft, hat sie einen solchen – worauf bereits das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat – im erstinstanzlichen Verfahren nicht angetreten und keine konkreten Tatsachenbehauptungen dazu erstattet. Damit besteht kein Anlass, auf diese Frage näher einzugehen.
[26] 5. Die Klägerin verweist darauf, dass selbst bei Verletzung der Obliegenheit nach Art 7.1 AKKB 2017 die vereinbarte Leistungsfreiheit gemäß § 6 Abs 1a VersVG nur in dem Verhältnis eintrete, in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie zurückbleibe. 5. Die Klägerin verweist darauf, dass selbst bei Verletzung der Obliegenheit nach Artikel 7 Punkt eins, AKKB 2017 die vereinbarte Leistungsfreiheit gemäß Paragraph 6, Absatz eins a, VersVG nur in dem Verhältnis eintrete, in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie zurückbleibe.
[27] 5.1. Liegt eine äquivalenzwahrende Obliegenheit nach § 6 Abs 1a Satz 1 VersVG vor, dann bestimmen sich die Rechtsfolgen einer Verletzung in erster Linie nach dem für alle primären Obliegenheiten geltenden § 6 Abs 1 VersVG. § 6 Abs 1a Satz 1 VersVG enthält jedoch für den Teilbereich der Leistungsfreiheit eine zusätzliche Regelung, indem er außerdem eine Proportionalitätsregel einführt. Diese stellt anders als jene nach § 6 Abs 2 VersVG nicht auf den „Kausalitätsgrad“, sondern auf den „Äquivalenzgrad“ ab. Die vereinbarte Leistungsfreiheit tritt nur in dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie zurückbleibt (7 Ob 81/15k mwN). 5.1. Liegt eine äquivalenzwahrende Obliegenheit nach Paragraph 6, Absatz eins a, Satz 1 VersVG vor, dann bestimmen sich die Rechtsfolgen einer Verletzung in erster Linie nach dem für alle primären Obliegenheiten geltenden Paragraph 6, Absatz eins, VersVG. Paragraph 6, Absatz eins a, Satz 1 VersVG enthält jedoch für den Teilbereich der Leistungsfreiheit eine zusätzliche Regelung, indem er außerdem eine Proportionalitätsregel einführt. Diese stellt anders als jene nach Paragraph 6, Absatz 2, VersVG nicht auf den „Kausalitätsgrad“, sondern auf den „Äquivalenzgrad“ ab. Die vereinbarte Leistungsfreiheit tritt nur in dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie zurückbleibt (7 Ob 81/15k mwN).
[28] 5.2. Der Versicherer hat die objektive Verletzung der Obliegenheit durch den Versicherungsnehmer zu behaupten und zu beweisen (RS0043728 [T1, T5]). Bei einer Obliegenheit nach § 6 Abs 1a Satz 1 VersVG muss dann der Versicherungsnehmer beweisen, dass ihn nicht einmal leichte Fahrlässigkeit trifft. Da § 6 Abs 1a erster Satz VersVG eine im Vergleich zu § 6 Abs 1 VersVG den Versicherungsnehmer begünstigende Regel ist, hat der Versicherungsnehmer auch nachzuweisen, dass der Versicherer das höhere Risiko zu höheren Prämien versichert (7 Ob 81/15k mwN; vgl Perner, Privatversicherungsrecht2 4.60). 5.2. Der Versicherer hat die objektive Verletzung der Obliegenheit durch den Versicherungsnehmer zu behaupten und zu beweisen (RS0043728 [T1, T5]). Bei einer Obliegenheit nach Paragraph 6, Absatz eins a, Satz 1 VersVG muss dann der Versicherungsnehmer beweisen, dass ihn nicht einmal leichte Fahrlässigkeit trifft. Da Paragraph 6, Absatz eins a, erster Satz VersVG eine im Vergleich zu Paragraph 6, Absatz eins, VersVG den Versicherungsnehmer begünstigende Regel ist, hat der Versicherungsnehmer auch nachzuweisen, dass der Versicherer das höhere Risiko zu höheren Prämien versichert (7 Ob 81/15k mwN; vergleiche Perner, Privatversicherungsrecht2 4.60).
[29] 5.3. Die Beklagte versichert nach dem festgestellten Sachverhalt prinzipiell keine Fahrzeuge, die für Botendienste oder Essenslieferungen verwendet werden. Damit steht jedoch fest, dass der Versicherer das höhere Risiko der Verwendung des Fahrzeugs im Rahmen des Restaurantbetriebs selbst zu höheren Prämien nicht übernommen hätte. Die vereinbarte Leistungsfreiheit tritt somit in voller Höhe ein.
[30] 6. Im Ergebnis ist die Leistungsfreiheit der Beklagten infolge der Verletzung der in Art 7.1 AKKB 2017 normierten Obliegenheit zu bejahen. 6. Im Ergebnis ist die Leistungsfreiheit der Beklagten infolge der Verletzung der in Artikel 7 Punkt eins, AKKB 2017 normierten Obliegenheit zu bejahen.
[31] 7. Der Revision war somit Folge zu geben und das Ersturteil wiederherzustellen.
[32] 8. Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 41, 50 ZPO. 8. Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraphen 41, 50, ZPO.