Die R-Kommanditgesellschaft in I besitzt seit 28. 6. 1966 das ihr von der Polizeidirektion I zugewiesene Probefahrtkennzeichen T ... mit Zulassungsschein, der den behördlichen Vermerk enthält, daß das ausgegebene Kennzeichen für PKW, LKW und Omnibusse nur zur Vorführung, Probefahrt oder Überführung im Rahmen des Geschäftsbetriebes gemäß § 46 KFG 1955 gilt. Der Ausgabe dieses Probefahrtkennzeichens liegt eine zwischen der genannten Kommanditgesellschaft als Versicherungsnehmer und der Beklagten als Versicherer geschlossene Haftpflichtversicherung zugrunde, in der ein bestimmter Zweck der Verwendung des Probefahrtkennzeichens nicht vereinbart ist. Die Haftpflichtversicherungsprämie für ein Probefahrtkennzeichen ist geringer (S 1990.-) als für einen PKW mit 200 DinPS (S 2870.-). Einen PKW mit annähernd dieser PS-Zahl erwarb der Kläger, ein Angestellter der Kommanditgesellschaft, im Sommer 1969 von einem gewissen Josef H, der sodann das Fahrzeug bei der Behörde abmeldete, weshalb dessen Kennzeichen und Zulassungsschein eingezogen wurden. Der Kläger stellte das Auto in einer Garage in W ein, da er noch nicht den erforderlichen Führerschein hatte. Als ihm dann dieser am 7. 11. 1969 erteilt worden war, faßte er die Absicht, den Wagen zu erproben, allenfalls das Öl und die Zundkerzen wechseln zu lassen, um auf diese Weise die Vorführung des Fahrzeuges bei der Zulassungsbehörde vorzubereiten. In diesem Zusammenhang wendete er sich an seinen Dienstgeber um Überlassung eines Probefahrtkennzeichens, worauf ihm gegen Unterfertigung einer vorgedruckten Bescheinigung über den vereinbarten Ausschluß einer Haftung der R-Kommanditgesellschaft von dieser das Probefahrtkennzeichen T ... ausgefolgt wurde. Zu dem erwähnten Zweck nahm der Kläger am 8. 11. 1969 seinen mit dem Probefahrtkennzeichen versehenen PKW in Betrieb. Hiebei geriet er während einer Fahrt auf der Bundesstraße 1 zwischen W und S im Zuge eines Überholversuches ins Schleudern und rammte zwei entgegenkommende Fahrzeuge. Dadurch wurden fünf Menschen getötet und zwei schwer verletzt; auch entstand beträchtlicher Sachschaden. Der Kläger wurde deshalb wegen Vergehens nach §§ 335, 337a StG rechtskräftig verurteilt. Mit Schreiben vom 24. 2. 1970 verwies die Beklagte den Kläger mit dem seinerseits erhobenen Anspruch, ihm in Verbindung mit dem Verkehrsunfall Versicherungsschutz zu gewähren, gemäß § 12 Abs 3 VersVG auf den Klageweg. Sie stützte sich dabei auf Art 21 und Art 6 Abs 2 lit a AKHB mit dem Hinweis, daß der Kläger das entsprechend den Allgemeinen Versicherungsbedingungen nur für "Dienstfahrten" des Versicherungsnehmers bestimmte Probefahrtkennzeichen mißbräuchlich für eine Privatfahrt verwendet habe.Die R-Kommanditgesellschaft in römisch eins besitzt seit 28. 6. 1966 das ihr von der Polizeidirektion römisch eins zugewiesene Probefahrtkennzeichen T ... mit Zulassungsschein, der den behördlichen Vermerk enthält, daß das ausgegebene Kennzeichen für PKW, LKW und Omnibusse nur zur Vorführung, Probefahrt oder Überführung im Rahmen des Geschäftsbetriebes gemäß Paragraph 46, KFG 1955 gilt. Der Ausgabe dieses Probefahrtkennzeichens liegt eine zwischen der genannten Kommanditgesellschaft als Versicherungsnehmer und der Beklagten als Versicherer geschlossene Haftpflichtversicherung zugrunde, in der ein bestimmter Zweck der Verwendung des Probefahrtkennzeichens nicht vereinbart ist. Die Haftpflichtversicherungsprämie für ein Probefahrtkennzeichen ist geringer (S 1990.-) als für einen PKW mit 200 DinPS (S 2870.-). Einen PKW mit annähernd dieser PS-Zahl erwarb der Kläger, ein Angestellter der Kommanditgesellschaft, im Sommer 1969 von einem gewissen Josef H, der sodann das Fahrzeug bei der Behörde abmeldete, weshalb dessen Kennzeichen und Zulassungsschein eingezogen wurden. Der Kläger stellte das Auto in einer Garage in W ein, da er noch nicht den erforderlichen Führerschein hatte. Als ihm dann dieser am 7. 11. 1969 erteilt worden war, faßte er die Absicht, den Wagen zu erproben, allenfalls das Öl und die Zundkerzen wechseln zu lassen, um auf diese Weise die Vorführung des Fahrzeuges bei der Zulassungsbehörde vorzubereiten. In diesem Zusammenhang wendete er sich an seinen Dienstgeber um Überlassung eines Probefahrtkennzeichens, worauf ihm gegen Unterfertigung einer vorgedruckten Bescheinigung über den vereinbarten Ausschluß einer Haftung der R-Kommanditgesellschaft von dieser das Probefahrtkennzeichen T ... ausgefolgt wurde. Zu dem erwähnten Zweck nahm der Kläger am 8. 11. 1969 seinen mit dem Probefahrtkennzeichen versehenen PKW in Betrieb. Hiebei geriet er während einer Fahrt auf der Bundesstraße 1 zwischen W und S im Zuge eines Überholversuches ins Schleudern und rammte zwei entgegenkommende Fahrzeuge. Dadurch wurden fünf Menschen getötet und zwei schwer verletzt; auch entstand beträchtlicher Sachschaden. Der Kläger wurde deshalb wegen Vergehens nach Paragraphen 335, 337 a, StG rechtskräftig verurteilt. Mit Schreiben vom 24. 2. 1970 verwies die Beklagte den Kläger mit dem seinerseits erhobenen Anspruch, ihm in Verbindung mit dem Verkehrsunfall Versicherungsschutz zu gewähren, gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VersVG auf den Klageweg. Sie stützte sich dabei auf Artikel 21 und Artikel 6, Absatz 2, Litera a, AKHB mit dem Hinweis, daß der Kläger das entsprechend den Allgemeinen Versicherungsbedingungen nur für "Dienstfahrten" des Versicherungsnehmers bestimmte Probefahrtkennzeichen mißbräuchlich für eine Privatfahrt verwendet habe.
Dem Klagebegehren auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Versicherungsschutz gaben die Unterinstanzen statt, weil sie die Fahrt des Klägers als "Probefahrt" ansahen, obwohl sie nicht im Rahmen des Geschäftsbetriebes der R-Kommanditgesellschaft stattgefunden hatte.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten Folge und wies das Klagebegehren ab.