Rechtssatz RS0065667
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065667
Geschäftszahl
2Ob67/70; 8Ob221/74 (8Ob222/74); 8Ob126/75 (8Ob127/75); 7Ob15/78; 2Ob165/78; 2Ob271/97k; 2Ob139/98z; 2Ob90/16y
Entscheidungsdatum
27.04.2017
Rechtssatz
§ 63 Abs 1 KFG 1967 räumt dem Geschädigten die Klage gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers ein, gleichgültig, ob dieser im Inland oder im Ausland seinen Sitz hat. Daß nach § 62 KFG 1967 für Kraftfahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen die Haftung eines inländischen Haftpflichtversicherers oder eines Verbandes solcher Versicherer vorliegen muß, bewirkt nicht, daß dieser an die Stelle eines vorhandenen ausländischen Versicherers tritt und letzterer daher nicht direkt geklagt werden könnte.Paragraph 63, Absatz eins, KFG 1967 räumt dem Geschädigten die Klage gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers ein, gleichgültig, ob dieser im Inland oder im Ausland seinen Sitz hat. Daß nach Paragraph 62, KFG 1967 für Kraftfahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen die Haftung eines inländischen Haftpflichtversicherers oder eines Verbandes solcher Versicherer vorliegen muß, bewirkt nicht, daß dieser an die Stelle eines vorhandenen ausländischen Versicherers tritt und letzterer daher nicht direkt geklagt werden könnte.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 67/70
Entscheidungstext OGH 19.03.1970 2 Ob 67/70
Veröff: SZ 43/64 = RZ 1970,153 = ZVR 1970/228 S 293
- 8 Ob 221/74
Entscheidungstext OGH 03.12.1974 8 Ob 221/74
nur: § 63 Abs 1 KFG 1967 räumt dem Geschädigten die Klage gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers ein, gleichgültig, ob dieser im Inland oder im Ausland seinen Sitz hat. (T1) Beisatz: Dies gilt auch, wenn der ausländische Haftpflichtversicherer im Inland eine Zweigniederlassung unterhält. (T2) Veröff: SZ 47/139 = JBl 1976,104 = VersR 1976,351
- 8 Ob 126/75
Entscheidungstext OGH 18.06.1975 8 Ob 126/75
Beisatz: Die Bedeutung dieser Regelung zeigt sich besonders dann, wenn der ausländische Haftpflichtversicherer in einem weiteren Umfang haftet, als dies § 62 KFG 1967 vorsieht. (T3)
- 7 Ob 15/78
Entscheidungstext OGH 29.06.1978 7 Ob 15/78
nur T1; Veröff: SZ 51/105 = VersR 1979,195 = ZVR 1979/167 S 176
- 2 Ob 165/78
Entscheidungstext OGH 09.01.1979 2 Ob 165/78
nur T1
- 2 Ob 271/97k
Entscheidungstext OGH 25.09.1997 2 Ob 271/97k
Vgl auch
- 2 Ob 139/98z
Entscheidungstext OGH 23.09.1999 2 Ob 139/98z
Vgl auch
- 2 Ob 90/16y
Entscheidungstext OGH 27.04.2017 2 Ob 90/16y
Vgl auch; Beisatz: Der Geschädigte kann seinen Anspruch – zusätzlich oder wahlweise – auch gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers im Rahmen des im Herkunftsland bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrags geltend machen. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0065667
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017
Dokumentnummer
JJR_19700319_OGH0002_0020OB00067_7000000_001