Die Revision ist zulässig und berechtigt.
Die Revisionswerberin macht zusammengefaßt geltend, daß bereits zum Unfallszeitpunkt festgestanden sei, daß das als flüchtig festgestellte deutsche Fahrzeug ein deutsches Kennzeichen geführt habe. Damit sei der Sachverhalt schon am Tage des Unfalls klar gewesen, weil die beklagte Partei gemäß § 62 KFG jedenfalls wie ein Haftpflichtversicherer hafte. Damit habe die Verjährungsfrist zu laufen begonnen. Die Person des Schädigers sei nämlich insoweit bekannt gewesen, als es sich hiebei um den Lenker eines Fahrzeuges gehandelt habe, welches ein deutsches Kennzeichen geführt habe.Die Revisionswerberin macht zusammengefaßt geltend, daß bereits zum Unfallszeitpunkt festgestanden sei, daß das als flüchtig festgestellte deutsche Fahrzeug ein deutsches Kennzeichen geführt habe. Damit sei der Sachverhalt schon am Tage des Unfalls klar gewesen, weil die beklagte Partei gemäß Paragraph 62, KFG jedenfalls wie ein Haftpflichtversicherer hafte. Damit habe die Verjährungsfrist zu laufen begonnen. Die Person des Schädigers sei nämlich insoweit bekannt gewesen, als es sich hiebei um den Lenker eines Fahrzeuges gehandelt habe, welches ein deutsches Kennzeichen geführt habe.
Die zweitklagende Partei vertritt die Rechtsansicht, bereits durch die Geltendmachung einer Teilforderung sei die Verjährung hinsichtlich der gesamten bestehenden Forderung unterbrochen worden.
Diese Rechtsansicht trifft nicht zu. Macht der Kläger nur einen Teil seines behaupteten Anspruchs geltend, wird die Verjährung nur in Ansehung des eingeklagten Teilbetrages unterbrochen (Schubert in Rummel2 § 1497 Rz 6; SZ 51/122; JBl 1985, 940).Diese Rechtsansicht trifft nicht zu. Macht der Kläger nur einen Teil seines behaupteten Anspruchs geltend, wird die Verjährung nur in Ansehung des eingeklagten Teilbetrages unterbrochen (Schubert in Rummel2 Paragraph 1497, Rz 6; SZ 51/122; JBl 1985, 940).
Zu den Revisionsausführungen, zum Unfallszeitpunkt sei die Person des Schädigers (Lenker eines in Deutschland zugelassenen PKWs) insoweit festgestanden, als der Ersatzpflichtige, nämlich die beklagte Partei, bekannt gewesen sei, ist folgendes zu erwägen:
Nach § 1489 ABGB verjährt eine Entschädigungsklage in drei Jahren von der Zeit an, zu welcher der Schade und die Person des Beschädigers dem Beschädigten bekannt wurde. Eine der Voraussetzungen für den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist ist daher die Kenntnis des Schädigers. "Kenntnis des Schädigers" bedeutet Kenntnis des Ersatzpflichtigen (Schubert in Rummel2 § 1489 Rz 4; Mader in Schwimann2 § 1489 Rz 19 mwN). Dabei ist zu fordern, daß die Person (der Ersatzpflichtige) soweit bekannt ist, daß eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann (Schubert in Rummel aaO mwN). Bei mehreren Ersatzpflichtigen kann die Frist - je nach Kenntnis - in verschiedenen Zeitpunkten zu laufen beginnen (Mader in Schwimann aaO; ausdrücklich ZVR 1994/98). In der (unveröffentlichten) Entscheidung 2 Ob 198/73 wurde ebenfalls ausdrücklich ausgesprochen, daß die Verjährungsfrist gegen den bekannten Lenker und Halter auch ohne Kenntnis der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu laufen beginnt. Bei dem dort zu beurteilenden Sachverhalt wurde die Klage gegen einen Lenker und Halter eines Kraftfahrzeuges wegen Verjährung abgewiesen; die damals klagende Partei hatte zum Verjährungseinwand vorgebracht, mit der Klageführung deswegen solange zugewartet zu haben, weil sie den Haftpflichtversicherer erst ausfindig habe machen müssen. Dazu wurde festgehalten, daß es der Ermittlung des Haftpflichtversicherers nicht bedürfe, um gegen den Lenker und den Eigentümer oder Halter des von diesem gelenkten Fahrzeuges vorzugehen. Im vorliegenden Fall war zwar der Lenker des Wohnwagengespannes bzw dessen Haftpflichtversicherer nicht namentlich bekannt, doch war den Beteiligten klar, daß es sich um ein Fahrzeug mit einem deutschen Kennzeichen handelte. Dieser Sachverhalt reicht aus, um bereits zum Unfallszeitpunkt eine Klage gegen die beklagte Partei erfolgreich erscheinen zu lassen.Nach Paragraph 1489, ABGB verjährt eine Entschädigungsklage in drei Jahren von der Zeit an, zu welcher der Schade und die Person des Beschädigers dem Beschädigten bekannt wurde. Eine der Voraussetzungen für den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist ist daher die Kenntnis des Schädigers. "Kenntnis des Schädigers" bedeutet Kenntnis des Ersatzpflichtigen (Schubert in Rummel2 Paragraph 1489, Rz 4; Mader in Schwimann2 Paragraph 1489, Rz 19 mwN). Dabei ist zu fordern, daß die Person (der Ersatzpflichtige) soweit bekannt ist, daß eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann (Schubert in Rummel aaO mwN). Bei mehreren Ersatzpflichtigen kann die Frist - je nach Kenntnis - in verschiedenen Zeitpunkten zu laufen beginnen (Mader in Schwimann aaO; ausdrücklich ZVR 1994/98). In der (unveröffentlichten) Entscheidung 2 Ob 198/73 wurde ebenfalls ausdrücklich ausgesprochen, daß die Verjährungsfrist gegen den bekannten Lenker und Halter auch ohne Kenntnis der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu laufen beginnt. Bei dem dort zu beurteilenden Sachverhalt wurde die Klage gegen einen Lenker und Halter eines Kraftfahrzeuges wegen Verjährung abgewiesen; die damals klagende Partei hatte zum Verjährungseinwand vorgebracht, mit der Klageführung deswegen solange zugewartet zu haben, weil sie den Haftpflichtversicherer erst ausfindig habe machen müssen. Dazu wurde festgehalten, daß es der Ermittlung des Haftpflichtversicherers nicht bedürfe, um gegen den Lenker und den Eigentümer oder Halter des von diesem gelenkten Fahrzeuges vorzugehen. Im vorliegenden Fall war zwar der Lenker des Wohnwagengespannes bzw dessen Haftpflichtversicherer nicht namentlich bekannt, doch war den Beteiligten klar, daß es sich um ein Fahrzeug mit einem deutschen Kennzeichen handelte. Dieser Sachverhalt reicht aus, um bereits zum Unfallszeitpunkt eine Klage gegen die beklagte Partei erfolgreich erscheinen zu lassen.
Nach § 62 Abs 1 KFG in der zum Unfallszeitpunkt (16. 7. 1993) geltenden Fassung mußte für Kraftfahrzeuge und Anhänger mit ausländischem Kennzeichen, wenn sie im Inland auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wurden, die Haftung eines zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in Österreich zugelassenen Versicherers oder eines Verbandes vorliegen. Danach haftet die beklagte Partei für Schäden, die durch ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen in Österreich verursacht wurden, im Rahmen der für Fahrzeuge mit inländischem Kennzeichen vorgeschriebenen Pflichtversicherung unter anderem, wenn das Fahrzeug mit dem Kennzeichen eines der im § 27 lit a KDV genannten Staaten versehen war (Grubmann, Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung3 [1988] 78), zu denen im Unfallszeitpunkt ua die Bundesrepublik Deutschland gehört hatte. Die Grundlage für die von den klagenden Parteien in Anspruch genommene Haftung der beklagten Partei bildet das multilaterale Garantieabkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros vom 15. 3. 1991 (abgedruckt in Grubmann, Das österr Kraftfahrrecht II Anm 5 zu § 62 KFG), gemäß dessen Art 1 lit d der Eigentümer, Halter, Benutzer, und/oder Fahrer als versichert gilt, gleichgültig, ob er im Besitz einer gültigen Versicherungspolizze ist oder nicht, wenn ein Fahrzeug mit gewöhnlichem Standort in einem Vertragsstaat in ein Gebiet eines anderen Vertragsstaates einreist und dort den in diesem anderen Gebiet geltenden Bestimmungen der obligatorischen Haftpflichtversicherung unterliegt. Nach Art 1 lit d übernimmt daher jedes behandelnde Büro in Übereinstimmung mit seinen nationalen Rechtsvorschriften und der eventuell vorhandenen Versicherungspolizze die Verantwortung für die Bearbeitung und Regulierung von Ansprüchen aus Unfällen, die von Fahrzeugen verursacht wurden, die im Gebiet dieses Büros den Haftpflichtbestimmungen des Gesetzes über die Kraftverkehrspflichtversicherung unterliegen und ihren gewöhnlichen Standort in dem Gebiet eines zahlenden Büros haben. Für Deutschland genügte das amtliche Kennzeichen als Nachweis des Versicherungsschutzes (§ 27a Abs 1 Z 2 KDV; vgl Grubmann KHVG3 183). Im Rahmen dieser Regelung wird durch die Einstandsgarantie des behandelnden Büros der Geschädigte so gestellt, als ob ihm der Schaden von einem inländischen, zu den gesetzlichen Mindestversicherungssummen versicherten Kraftfahrer zugefügt worden wäre (vgl SZ 61/112 mwN). Zwar muß der im Besuchsland durch ein ausländisches Kraftfahrzeug Geschädigte die vom Versicherer erklärte Deckungsgarantie (Schadensabwicklung nach dem im Besuchsland geltenden gesetzlichen Mindestversicherungssummen) nicht in Anspruch nehmen. Er kann vielmehr seinen Anspruch auch gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers im Rahmen des im Herkunftsland bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrages geltend machen (SZ 51/105; Schauer, Versicherungsvertragsrecht3, 417), doch ist hier zu beachten, daß die beklagte Partei unabhängig von der Kenntnis des Halters und des Haftpflichtversicherers des deutschen BMWs belangt werden konnte. Dies ergibt sich auch aus Art 3 lit a des zitierten Abkommens, wonach ein behandelndes Büro sogleich, ohne einen förmlichen Anspruch abzuwarten, die Umstände im Hinblick auf die Behandlung des Anspruchs zu untersuchen hat, sobald es von einem Unfall Kenntnis erlangt hat, an welchem ein Fahrzeug mit einem gewöhnlichen Standort im Gebiet eines anderen Unterzeichnerbüros beteiligt war. Maßgebend für die Haftung der beklagten Partei ist daher, daß es sich um ein Fahrzeug gehandelt hat, das seinen gewöhnlichen Standort in einem Vertragsstaat hatte. Zum Unfallszeitpunkt war bekannt, daß ein Fahrzeug mit einem Standort in Deutschland beteiligt war. Nach dem Zweck des Abkommens, jedenfalls einen Haftpflichtigen für ein aus einem Vertragsstaat einreisendes Fahrzeug zu schaffen, kommt es daher nach Ansicht des erkennenden Senats nicht darauf an, ob das gesamte Kennzeichen des einreisenden Fahrzeuges bekannt war oder nicht. Daraus folgt aber, daß der Schadenersatzbetrag, um den das Klagebegehren am 18. 9. 1996 ausgedehnt wurde, damals bereits verjährt war. Der Zweitkläger hat daher nur Anspruch auf 75 % des ursprünglich eingeklagten Betrages.Nach Paragraph 62, Absatz eins, KFG in der zum Unfallszeitpunkt (16. 7. 1993) geltenden Fassung mußte für Kraftfahrzeuge und Anhänger mit ausländischem Kennzeichen, wenn sie im Inland auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wurden, die Haftung eines zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in Österreich zugelassenen Versicherers oder eines Verbandes vorliegen. Danach haftet die beklagte Partei für Schäden, die durch ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen in Österreich verursacht wurden, im Rahmen der für Fahrzeuge mit inländischem Kennzeichen vorgeschriebenen Pflichtversicherung unter anderem, wenn das Fahrzeug mit dem Kennzeichen eines der im Paragraph 27, Litera a, KDV genannten Staaten versehen war (Grubmann, Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung3 [1988] 78), zu denen im Unfallszeitpunkt ua die Bundesrepublik Deutschland gehört hatte. Die Grundlage für die von den klagenden Parteien in Anspruch genommene Haftung der beklagten Partei bildet das multilaterale Garantieabkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros vom 15. 3. 1991 (abgedruckt in Grubmann, Das österr Kraftfahrrecht römisch zwei Anmerkung 5 zu Paragraph 62, KFG), gemäß dessen Artikel eins, Litera d, der Eigentümer, Halter, Benutzer, und/oder Fahrer als versichert gilt, gleichgültig, ob er im Besitz einer gültigen Versicherungspolizze ist oder nicht, wenn ein Fahrzeug mit gewöhnlichem Standort in einem Vertragsstaat in ein Gebiet eines anderen Vertragsstaates einreist und dort den in diesem anderen Gebiet geltenden Bestimmungen der obligatorischen Haftpflichtversicherung unterliegt. Nach Artikel eins, Litera d, übernimmt daher jedes behandelnde Büro in Übereinstimmung mit seinen nationalen Rechtsvorschriften und der eventuell vorhandenen Versicherungspolizze die Verantwortung für die Bearbeitung und Regulierung von Ansprüchen aus Unfällen, die von Fahrzeugen verursacht wurden, die im Gebiet dieses Büros den Haftpflichtbestimmungen des Gesetzes über die Kraftverkehrspflichtversicherung unterliegen und ihren gewöhnlichen Standort in dem Gebiet eines zahlenden Büros haben. Für Deutschland genügte das amtliche Kennzeichen als Nachweis des Versicherungsschutzes (Paragraph 27 a, Absatz eins, Ziffer 2, KDV; vergleiche Grubmann KHVG3 183). Im Rahmen dieser Regelung wird durch die Einstandsgarantie des behandelnden Büros der Geschädigte so gestellt, als ob ihm der Schaden von einem inländischen, zu den gesetzlichen Mindestversicherungssummen versicherten Kraftfahrer zugefügt worden wäre vergleiche SZ 61/112 mwN). Zwar muß der im Besuchsland durch ein ausländisches Kraftfahrzeug Geschädigte die vom Versicherer erklärte Deckungsgarantie (Schadensabwicklung nach dem im Besuchsland geltenden gesetzlichen Mindestversicherungssummen) nicht in Anspruch nehmen. Er kann vielmehr seinen Anspruch auch gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers im Rahmen des im Herkunftsland bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrages geltend machen (SZ 51/105; Schauer, Versicherungsvertragsrecht3, 417), doch ist hier zu beachten, daß die beklagte Partei unabhängig von der Kenntnis des Halters und des Haftpflichtversicherers des deutschen BMWs belangt werden konnte. Dies ergibt sich auch aus Artikel 3, Litera a, des zitierten Abkommens, wonach ein behandelndes Büro sogleich, ohne einen förmlichen Anspruch abzuwarten, die Umstände im Hinblick auf die Behandlung des Anspruchs zu untersuchen hat, sobald es von einem Unfall Kenntnis erlangt hat, an welchem ein Fahrzeug mit einem gewöhnlichen Standort im Gebiet eines anderen Unterzeichnerbüros beteiligt war. Maßgebend für die Haftung der beklagten Partei ist daher, daß es sich um ein Fahrzeug gehandelt hat, das seinen gewöhnlichen Standort in einem Vertragsstaat hatte. Zum Unfallszeitpunkt war bekannt, daß ein Fahrzeug mit einem Standort in Deutschland beteiligt war. Nach dem Zweck des Abkommens, jedenfalls einen Haftpflichtigen für ein aus einem Vertragsstaat einreisendes Fahrzeug zu schaffen, kommt es daher nach Ansicht des erkennenden Senats nicht darauf an, ob das gesamte Kennzeichen des einreisenden Fahrzeuges bekannt war oder nicht. Daraus folgt aber, daß der Schadenersatzbetrag, um den das Klagebegehren am 18. 9. 1996 ausgedehnt wurde, damals bereits verjährt war. Der Zweitkläger hat daher nur Anspruch auf 75 % des ursprünglich eingeklagten Betrages.
Die Kostenentscheidung war ebenfalls neu zu fassen. Da beide klagenden Parteien durch die selben Rechtsanwälte vertreten wurden und annähernd gleich hohe Ansprüche verfolgt haben, ist davon auszugehen, daß die Anwälte von ihnen nach Kopfteilen je zur Hälfte entlohnt werden.
Hinsichtlich der zweitklagenden Partei ist das Verfahren erster Instanz in zwei Abschnitte zu zerlegen. Im ersten Abschnitt (bis zur Ausdehnung des Klagebegehrens im Schriftsatz ON 37) ist sie mit 75 % ihres Begehrens durchgedrungen und hat daher Anspruch auf die Hälfte der Hälfte der von den Klagevertretern bis zu diesem Zeitpunkt verzeichneten Kosten zuzüglich 75 % der Hälfte der in diesem Verfahrensabschnitt tatsächlich aufgelaufenen Barauslagen abzüglich eines Viertels der Hälfte der Barauslagen der beklagten Partei. Im zweiten Verfahrensabschnitt (ab dem Ausdehnungsschriftsatz) ist sie mit etwa 40 % ihres Begehrens durchgedrungen und hat daher der beklagten Partei einerseits 20 % der Hälfte der von ihr verzeichneten Kosten zu ersetzen und andererseits Anspruch auf Ersatz von 40 % der Hälfte der ihr tatsächlich entstandenen Barauslagen abzüglich von 60 % der Hälfte der der beklagten Partei entstandenen Barauslagen.
Im Berufungsverfahren ist die beklagte Partei mit etwa zwei Drittel ihres Berufungsbegehrens gegenüber der zweitklagenden Partei erfolgreich gewesen. Sie hat daher Anspruch auf Ersatz eines Drittels ihrer Kosten des Berufungsverfahrens sowie von zwei Dritteln der halben Barauslagen.
Im Revisionsverfahren ist die beklagte Partei zur Gänze durchgedrungen und hat Anspruch auf Ersatz der gesamten Kosten.