Rechtssatz RS0112505
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112505
Entscheidungsdatum
28.05.2003
Norm
ABGB §1489
EG-RL 2000/26/EG - Vierte Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie 32000L0026
KFG 1967 §62
Multilaterales Garantieabk 1991 Art1
VerkehrsopferschutzG §1 ff
Rechtssatz
Für die Inanspruchnahme des Verbandes der Versicherungsunternehmungen Österreichs als behandelndes Büro im Sinne dieses Abkommens genügt es schon, daß die Nationalität des am Unfall beteiligten Fahrzeugs und damit dessen gewöhnlicher Standort in einem Vertragsstaat feststeht; auf das Bekanntsein des vollständigen Kennzeichens kommt es für die Frage, ob gegen den Verband schon eine Klage mit Erfolg gerichtet werden kann, nicht an.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 139/98z
Entscheidungstext OGH 23.09.1999 2 Ob 139/98z
- 7 Ob 103/03b
Entscheidungstext OGH 28.05.2003 7 Ob 103/03b
Vgl auch; Beisatz: Nur wenn der schuldtragende KFZ-Lenker überhaupt nicht und damit auch nicht sein Herkunftsland ermittelt werden kann und somit auch keine Ansprüche aus einer KFZ-Haftpflichtversicherung vom Geschädigten (Verkehrsopfer) erhoben werden können, fände dasVerkehrsopfergesetz (BGBl 1977/322 idgF) - allenfalls -Anwendung. (T1); Veröff: SZ 2003/63
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112505
Dokumentnummer
JJR_19990923_OGH0002_0020OB00139_98Z0000_001