Aus der Begründung:
Die Rekurswerberin führt aus, als "Versicherer" i S des § 63 KFG 1967 könne nur ein im § 62 des Gesetzes genannter österreichischer Versicherer gemeint sein. Es könne nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein, eine ausländische Versicherung in die Direkthaftung einzubeziehen, da nur geregelt werden sollte, daß und wie im § 62 KFG 1967 genannte Rechtssubjekte haften.Die Rekurswerberin führt aus, als "Versicherer" i S des Paragraph 63, KFG 1967 könne nur ein im Paragraph 62, des Gesetzes genannter österreichischer Versicherer gemeint sein. Es könne nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein, eine ausländische Versicherung in die Direkthaftung einzubeziehen, da nur geregelt werden sollte, daß und wie im Paragraph 62, KFG 1967 genannte Rechtssubjekte haften.
Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Die Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen ist im Inland dann zulässig, wenn u a die Bestimmungen des § 62 KFG 1967 eingehalten werden (§ 79 KFG 1967). Im VI. Abschnitt des Kraftfahrzeuggesetzes 1967 wird sowohl die Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge mit inländischem (§ 59) als auch mit ausländischem Kennzeichen (§ 62) geregelt. Obwohl §§ 59, 62 leg cit ausdrücklich von in Österreich zugelassenen Versicherern sprechen, gibt dann § 63 Abs 1 KFG 1967 ganz allgemein dem geschädigten Dritten die Möglichkeit, einen Schadenersatzanspruch auch gegen den Versicherer geltend zu machen. Hiemit wird also dem Geschädigten neben der weiterhin bestehen bleibenden Möglichkeit, den Schädiger zu klagen, auch die Klage gegen dessen Haftpflichtversicherer eingeräumt, gleichgültig, ob dieser im Inland oder im Ausland seinen Sitz hat. Daß nach § 62 KFG 1967 für Kraftfahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen die Haftung eines inländischen Haftpflichtversicherers oder eines Verbandes solcher Versicherer vorliegen muß, schaltet die Haftung des ausländischen Versicherers nicht aus, sondern soll dem geschädigten Dritten die Rechtsverfolgung erleichtern, ihm also die Gewähr für einen zahlungsfähigen inländischen Haftpflichtversicherer geben und eine allfällige Exekutionsführung im Ausland ersparen. Keinesfalls tritt aber der inländische Versicherer bzw Verband an die Stelle eines vorhandenen ausländischen Haftpflichtversicherers, der ebenfalls im Inland direkt geklagt werden kann. Der Geschädigte soll in keinem Falle genötigt sein, zunächst lediglich den Schädiger zu klagen, um dann dessen Ansprüche gegen seinen Haftpflichtversicherer in Exekution zu ziehen. Die Bedeutung dieser Regelung zeigt sich besonders dann, wenn der ausländische Haftpflichtversicherer in einem weiteren Umfang haftet als dies § 62 KFG 1967 vorsieht, oder wenn ein ausländisches Kraftfahrzeug vorschriftswidrig ohne einen Nachweis gemäß § 62 Abs leg cit nach Österreich gelangt ist, aber im Ausland haftpflichtversichert ist.Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Die Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen ist im Inland dann zulässig, wenn u a die Bestimmungen des Paragraph 62, KFG 1967 eingehalten werden (Paragraph 79, KFG 1967). Im römisch sechs. Abschnitt des Kraftfahrzeuggesetzes 1967 wird sowohl die Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge mit inländischem (Paragraph 59,) als auch mit ausländischem Kennzeichen (Paragraph 62,) geregelt. Obwohl Paragraphen 59, 62, leg cit ausdrücklich von in Österreich zugelassenen Versicherern sprechen, gibt dann Paragraph 63, Absatz eins, KFG 1967 ganz allgemein dem geschädigten Dritten die Möglichkeit, einen Schadenersatzanspruch auch gegen den Versicherer geltend zu machen. Hiemit wird also dem Geschädigten neben der weiterhin bestehen bleibenden Möglichkeit, den Schädiger zu klagen, auch die Klage gegen dessen Haftpflichtversicherer eingeräumt, gleichgültig, ob dieser im Inland oder im Ausland seinen Sitz hat. Daß nach Paragraph 62, KFG 1967 für Kraftfahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen die Haftung eines inländischen Haftpflichtversicherers oder eines Verbandes solcher Versicherer vorliegen muß, schaltet die Haftung des ausländischen Versicherers nicht aus, sondern soll dem geschädigten Dritten die Rechtsverfolgung erleichtern, ihm also die Gewähr für einen zahlungsfähigen inländischen Haftpflichtversicherer geben und eine allfällige Exekutionsführung im Ausland ersparen. Keinesfalls tritt aber der inländische Versicherer bzw Verband an die Stelle eines vorhandenen ausländischen Haftpflichtversicherers, der ebenfalls im Inland direkt geklagt werden kann. Der Geschädigte soll in keinem Falle genötigt sein, zunächst lediglich den Schädiger zu klagen, um dann dessen Ansprüche gegen seinen Haftpflichtversicherer in Exekution zu ziehen. Die Bedeutung dieser Regelung zeigt sich besonders dann, wenn der ausländische Haftpflichtversicherer in einem weiteren Umfang haftet als dies Paragraph 62, KFG 1967 vorsieht, oder wenn ein ausländisches Kraftfahrzeug vorschriftswidrig ohne einen Nachweis gemäß Paragraph 62, Abs leg cit nach Österreich gelangt ist, aber im Ausland haftpflichtversichert ist.