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Entscheidung 2 Ob 90/16y×

Entscheidung 2 Ob 90/16y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0034315 Rechtssatz 04.09.1991Zivilrecht
Erklärt der Schädiger gegenüber dem Geschädigten seine Haftung für alle künftig aus der schädigenden Handlung entstehenden Schäden anzuerkennen und diese Schäden zu ersetzen, so ist dies als konstitutives Anerkenntnis anzusehen, weshalb derartige Forderunge …
RS0045431 Rechtssatz 08.11.1972Zivilrecht
Ein vom ausländischen Kraftfahrer verursachter Schaden ist nach den im Besuchsland geltenden Haftpflichtgesetzen und Versicherungsbedingungen durch das behandelnde Büro im besuchten Land (das auch eine ihr angehörige Haftpflichtversicherung betrauen kann) z …
RS0065667 Rechtssatz 19.03.1970Zivilrecht
§ 63 Abs 1 KFG 1967 räumt dem Geschädigten die Klage gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers ein, gleichgültig, ob dieser im Inland oder im Ausland seinen Sitz hat. Daß nach § 62 KFG 1967 für Kraftfahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen die Haftung …
RS0065673 Rechtssatz 10.05.1988Zivilrecht
Nach dem Londoner Abk über die Einführung des Grüne - Karte - Systems übernimmt in jedem besuchten Land das Büro des Landes hinsichtlich des Gebrauches des in der Versicherungskarte bezeichneten Fahrzeuges die Verpflichtung eines Haftpflichtversicherers in …
RS0065697 Rechtssatz 18.05.1989Zivilrecht
Durch eine gültige grüne Karte wird ein (sich nach Landesrecht richtendes) Versicherungsverhältnis fingiert, in dem das behandelnde Büro gleichsam als Versicherungsunternehmen und der Inhaber der grünen Karte als Versicherungsnehmer gilt.