Rechtssatz RS0027696
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027696
Geschäftszahl
8Ob105/74; 2Ob191/80; 2Ob186/22z
Entscheidungsdatum
25.10.2022
Rechtssatz
Die Vorschriften hinsichtlich der amtlichen Zulassung und Führung eines amtlichen Kennzeichens stellen zwar Schutzvorschriften im Sinne des § 1311 ABGB dar, ihr Zweck betrifft aber nicht die Verhinderung eines Schadens durch ein Kraftfahrzeug an sich, sondern nur eines spezifisch mit dem Erfordernis der Zulassung der Kraftfahrzeuge zusammenhängenden Schadens. Darauf, wer das Fahrzeug lenkt, oder ob sich dieser richtig verhält, nimmt die Vorschrift keinen Bezug.Die Vorschriften hinsichtlich der amtlichen Zulassung und Führung eines amtlichen Kennzeichens stellen zwar Schutzvorschriften im Sinne des Paragraph 1311, ABGB dar, ihr Zweck betrifft aber nicht die Verhinderung eines Schadens durch ein Kraftfahrzeug an sich, sondern nur eines spezifisch mit dem Erfordernis der Zulassung der Kraftfahrzeuge zusammenhängenden Schadens. Darauf, wer das Fahrzeug lenkt, oder ob sich dieser richtig verhält, nimmt die Vorschrift keinen Bezug.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 105/74
Entscheidungstext OGH 28.05.1974 8 Ob 105/74
- 2 Ob 191/80
Entscheidungstext OGH 10.02.1981 2 Ob 191/80
Veröff: ZVR 1981/240 S 305
- 2 Ob 186/22z
Entscheidungstext OGH 25.10.2022 2 Ob 186/22z
Beisatz: Hat also der Umstand, dass das Fahrzeug nicht ordnungsgemäß angemeldet und zugelassen war, auf den Schadenseintritt keinen Einfluss, macht die Übertretung der Bestimmungen über die Zulassung allein nicht haftbar. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0027696
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2022
Dokumentnummer
JJR_19740528_OGH0002_0080OB00105_7400000_001