Rechtssatz RS0058210
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058210
Geschäftszahl
2Ob139/67; 2Ob171/75 (2Ob172/75); 2Ob2396/96h; 2Ob24/99i; 2Ob141/17z
Entscheidungsdatum
27.07.2017
Rechtssatz
Die Pflicht des Fahrzeughalters zur Sicherung des Fahrzeuges gegen unbefugte Inbetriebnahme darf nicht überspannt werden; Sicherungsmaßnahmen müssen nicht nur möglich und zumutbar. sondern auch als erforderlich erkennbar sein. Ein in einem Hof versperrt abgestelltes Kraftfahrzeug ist auch dann genügend gesichert, wenn der Hof zur Straße zu nicht durch ein Tor abgeschlossen ist.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 139/67
Entscheidungstext OGH 28.04.1967 2 Ob 139/67
Veröff: SZ 40/64 = ZVR 1968/81 S 187
- 2 Ob 171/75
Entscheidungstext OGH 02.10.1975 2 Ob 171/75
Veröff: ZVR 1976/234 S 253
- 2 Ob 2396/96h
Entscheidungstext OGH 12.12.1996 2 Ob 2396/96h
nur: Die Pflicht des Fahrzeughalters zur Sicherung des Fahrzeuges gegen unbefugte Inbetriebnahme darf nicht überspannt werden; Sicherungsmaßnahmen müssen nicht nur möglich und zumutbar. sondern auch als erforderlich erkennbar sein. (T1)
- 2 Ob 24/99i
Entscheidungstext OGH 11.02.1999 2 Ob 24/99i
nur: Die Pflicht des Fahrzeughalters zur Sicherung des Fahrzeuges gegen unbefugte Inbetriebnahme darf nicht überspannt werden. (T2); Beisatz: Die Sicherungsmaßnahmen müssen jedenfalls auch zumutbar sein. (T3)
- 2 Ob 141/17z
Entscheidungstext OGH 27.07.2017 2 Ob 141/17z
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0058210
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2017
Dokumentnummer
JJR_19670428_OGH0002_0020OB00139_6700000_002