Der gegen diesen Aufhebungsbeschluß gerichtete Rekurs der Klägerin ist berechtigt.
Nach Ansicht des erkennenden Senates bedarf es der weiteren vom Berufungsgericht als erforderlich erachteten Feststellungen nicht, weil bereits aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes im Sinne einer Wiederherstellung die erstgerichtliche Entscheidung entschieden werden kann.
Gemäß § 6 Abs 1 EKHG haftet der Halter oder Betriebsunternehmer eines Fahrzeuges für den Ersatz eines Schadens dann nicht, wenn jemand zur Zeit des Unfalles das Verkehrsmittel der Eisenbahn ohne den Willen des Betriebsunternehmers oder das KFZ ohne den Willen des Halters benutzt. Anstelle des Halters oder Betriebsunternehmers tritt also derjenige, der die Schwarzfahrt mit dem Fahrzeug oder mit der Eisenbahn unternimmt. Mit dem eigenmächtigen Schwarzfahrer haften der Betriebsunternehmer der Eisenbahn und der Halter des KFZ allerdings solidarisch, wenn sie selbst oder ihr Betriebsgehilfe die Schwarzfahrt schuldhaft ermöglicht haben, dh eine für die unbefugte Benützung günstige Bedingung gesetzt haben (Apathy, Komm z EKHG Rz 13 zu § 6 mwN). Dabei sind an die Sorgfaltspflicht des Halters strengste Anforderungen zu stellen; er muß bis zur Grenze des unabwendbaren Zufalls alles tun, was ihm nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zur Verhütung von Schwarzfahrten erforderlich erscheinen muß und zugemutet werden kann (Apathy aaO Rz 17 zu § 6; Koziol Haftpflichtrecht II2, 539 jeweils mwN). Für die Beurteilung der Frage, ob der Halter die ihn treffende Sorgfaltspflicht erfüllt hat, sind jeweils die Umstände des Einzelfalls maßgeblich (ZVR 1978/78; EvBl 1997/79 = ZVR 1998/2); die Pflicht des Fahrzeughalters zur Sicherung des Fahrzeuges darf allerdings nicht überspannt werden, die Sicherungsmaßnahmen müssen jedenfalls auch zumutbar sein (Koziol aaO 540 mwN; ZVR 1985/174). Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, daß das ungesicherte Zurücklassen von Fahrzeugschlüsseln in einem Raum, zu dem eine Vielzahl von Personen Zutritt haben, der dem Fahrzeughalter zumutbaren Verpflichtung zur Vermeidung von Schwarzfahrten widerspricht (ZVR 1977/18 auch ZVR 1975/200). Im gleichen Sinn wurde entschieden, daß das Aufhängen einer Jacke mit den darin befindlichen Autoschlüsseln in einer allgemein zugänglichen und nicht ständig beaufsichtigten Garderobe eine Schwarzfahrt durch den Schlüsseldieb schuldhaft ermöglicht (ZVR 1997/143). In der Entscheidung EvBl 1997/79 = ZVR 1998/2 wurde festgehalten, daß die dem Fahrzeughalter zumutbare Verwahrungspflicht dann nicht verletzt worden sei, wenn er seinen Mantel mit den darin befindlichen Autoschlüsseln in der - offensichtlich durch eine Garderobierin bewachten und nicht allgemein zugänglichen - Garderobe einer Discothek abgegeben hatte.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, EKHG haftet der Halter oder Betriebsunternehmer eines Fahrzeuges für den Ersatz eines Schadens dann nicht, wenn jemand zur Zeit des Unfalles das Verkehrsmittel der Eisenbahn ohne den Willen des Betriebsunternehmers oder das KFZ ohne den Willen des Halters benutzt. Anstelle des Halters oder Betriebsunternehmers tritt also derjenige, der die Schwarzfahrt mit dem Fahrzeug oder mit der Eisenbahn unternimmt. Mit dem eigenmächtigen Schwarzfahrer haften der Betriebsunternehmer der Eisenbahn und der Halter des KFZ allerdings solidarisch, wenn sie selbst oder ihr Betriebsgehilfe die Schwarzfahrt schuldhaft ermöglicht haben, dh eine für die unbefugte Benützung günstige Bedingung gesetzt haben (Apathy, Komm z EKHG Rz 13 zu Paragraph 6, mwN). Dabei sind an die Sorgfaltspflicht des Halters strengste Anforderungen zu stellen; er muß bis zur Grenze des unabwendbaren Zufalls alles tun, was ihm nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zur Verhütung von Schwarzfahrten erforderlich erscheinen muß und zugemutet werden kann (Apathy aaO Rz 17 zu Paragraph 6,; Koziol Haftpflichtrecht II2, 539 jeweils mwN). Für die Beurteilung der Frage, ob der Halter die ihn treffende Sorgfaltspflicht erfüllt hat, sind jeweils die Umstände des Einzelfalls maßgeblich (ZVR 1978/78; EvBl 1997/79 = ZVR 1998/2); die Pflicht des Fahrzeughalters zur Sicherung des Fahrzeuges darf allerdings nicht überspannt werden, die Sicherungsmaßnahmen müssen jedenfalls auch zumutbar sein (Koziol aaO 540 mwN; ZVR 1985/174). Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, daß das ungesicherte Zurücklassen von Fahrzeugschlüsseln in einem Raum, zu dem eine Vielzahl von Personen Zutritt haben, der dem Fahrzeughalter zumutbaren Verpflichtung zur Vermeidung von Schwarzfahrten widerspricht (ZVR 1977/18 auch ZVR 1975/200). Im gleichen Sinn wurde entschieden, daß das Aufhängen einer Jacke mit den darin befindlichen Autoschlüsseln in einer allgemein zugänglichen und nicht ständig beaufsichtigten Garderobe eine Schwarzfahrt durch den Schlüsseldieb schuldhaft ermöglicht (ZVR 1997/143). In der Entscheidung EvBl 1997/79 = ZVR 1998/2 wurde festgehalten, daß die dem Fahrzeughalter zumutbare Verwahrungspflicht dann nicht verletzt worden sei, wenn er seinen Mantel mit den darin befindlichen Autoschlüsseln in der - offensichtlich durch eine Garderobierin bewachten und nicht allgemein zugänglichen - Garderobe einer Discothek abgegeben hatte.
Ganz allgemein wurde ausgesprochen, daß ein besonderes Maß an Sorgfalt und Vorsicht dann verlangt werden muß, wenn mit der Möglichkeit einer Schwarzfahrt durch Personen gerechnet werden muß, die mit dem Fahrzeughalter in einer besonderen, eine solche Fahrt erleichternden Beziehung stehen oder standen wie zB Angehörige oder mit den Verhältnissen in einer Betriebsstätte vertraute Personen (vgl die in Danzl EKHG6 § 6 unter E 34 abgedruckten Entscheidungen).Ganz allgemein wurde ausgesprochen, daß ein besonderes Maß an Sorgfalt und Vorsicht dann verlangt werden muß, wenn mit der Möglichkeit einer Schwarzfahrt durch Personen gerechnet werden muß, die mit dem Fahrzeughalter in einer besonderen, eine solche Fahrt erleichternden Beziehung stehen oder standen wie zB Angehörige oder mit den Verhältnissen in einer Betriebsstätte vertraute Personen vergleiche die in Danzl EKHG6 Paragraph 6, unter E 34 abgedruckten Entscheidungen).
Im vorliegenden Fall ist von Bedeutung, daß der Fahrzeughalterin von ihrem Dienstgeber in einem An- bzw Umkleideraum ein versperrbarer Spind zur Verfügung gestellt wurde und sie dennoch ihre Jacke an der unversperrten Türe des Kleiderspindes außen hängen ließ. Damit hat sie zunächst ihrer grundsätzlichen Verpflichtung, die Autoschlüssel sorgfältig zu verwahren, nicht entsprochen, weil sie auch mit dem Diebstahl der Fahrzeugschlüssel durch Betriebsangehörige rechnen mußte. Dazu kommt noch, daß der Schwarzfahrer ein ehemaliger Betriebsangehöriger des Betriebes der Halterin war und mit den Gebenenheiten des Betriebes vertraut war. Dies hat zwar in den Feststellungen keinen Niederschlag gefunden, doch wurde dem diesbezüglichen ausdrücklichen Vorbringen der Klägerin nicht widersprochen, so daß es als zugestanden gewertet werden kann (§ 267 Abs 1 ZPO). Da die Fahrzeughalterin eine jedermann leicht einsichtbare Maßnahme (Zurücklassen der Kleiderschlüssel im versperrten Spind) nicht getroffen und sie damit eine für die unbefugte Benützung günstigere Bedingungen gesetzt hat, bedurfte es nicht der vom Berufungsgericht erforderlich erachteten ergänzenden Feststellungen.Im vorliegenden Fall ist von Bedeutung, daß der Fahrzeughalterin von ihrem Dienstgeber in einem An- bzw Umkleideraum ein versperrbarer Spind zur Verfügung gestellt wurde und sie dennoch ihre Jacke an der unversperrten Türe des Kleiderspindes außen hängen ließ. Damit hat sie zunächst ihrer grundsätzlichen Verpflichtung, die Autoschlüssel sorgfältig zu verwahren, nicht entsprochen, weil sie auch mit dem Diebstahl der Fahrzeugschlüssel durch Betriebsangehörige rechnen mußte. Dazu kommt noch, daß der Schwarzfahrer ein ehemaliger Betriebsangehöriger des Betriebes der Halterin war und mit den Gebenenheiten des Betriebes vertraut war. Dies hat zwar in den Feststellungen keinen Niederschlag gefunden, doch wurde dem diesbezüglichen ausdrücklichen Vorbringen der Klägerin nicht widersprochen, so daß es als zugestanden gewertet werden kann (Paragraph 267, Absatz eins, ZPO). Da die Fahrzeughalterin eine jedermann leicht einsichtbare Maßnahme (Zurücklassen der Kleiderschlüssel im versperrten Spind) nicht getroffen und sie damit eine für die unbefugte Benützung günstigere Bedingungen gesetzt hat, bedurfte es nicht der vom Berufungsgericht erforderlich erachteten ergänzenden Feststellungen.
Der Sachverhalt ist daher spruchreif im Sinne der Wiederherstellung des Erstgerichtes (§ 519 Abs 2 letzter Satz ZPO).Der Sachverhalt ist daher spruchreif im Sinne der Wiederherstellung des Erstgerichtes (Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.