Entscheidungsgründe:
Am Morgen des 19.11.1994 wurde von einem unbekannten Lenker des vom Zweitbeklagten gehaltenen und bei der erstbeklagten Partei haftpflichtversicherten PKW ein Verkehrsunfall verursacht, bei dem der geparkte LKW der Klägerin beschädigt wurde.
Die Klägerin begehrt den Ersatz dieser Schäden mit der Begründung, daß der Zweitbeklagte der Halter und die erstbeklagte Partei die Haftpflichtversicherung des den Schaden verursachenden Fahrzeuges seien. Die Behauptung des Zweitbeklagten, es sei ihm das Fahrzeug von unbekannten Tätern gestohlen worden, sei unglaubwürdig.
Die Beklagten wendeten ein, der Zweitbeklagte habe am 18.11.1994 gegen 23.00 Uhr das Fahrzeug an der Kreuzung L*****straße/A*****gasse versperrt abgestellt. Er habe nämlich die Diskothek "A*****", die sich in unmittelbarer Nähe dieser Kreuzung befinde, besucht, um dort Freunde zu treffen. Mit diesen sei er dann im PKW eines Freundes zur Diskothek "N*****" gefahren, von wo er von diesen Freunden am Morgen nach Hause gebracht worden sei. Am Nachmittag des 19.11.1994 habe er sein Fahrzeug abholen wollen. Dabei habe er bemerkt, daß sich die Fahrzeugschlüssel nicht mehr in der Manteltasche befanden und offenbar entwendet wurden. Er habe sich mit dem Reserveschlüssel zum Abstellort begeben und dort festgestellt, daß das Fahrzeug nicht mehr vorhanden sei. Nachdem sich herausgestellt habe, daß das Fahrzeug nicht abgeschleppt worden war, habe er eine Diebstahlsanzeige gemacht. Die Beklagten bestritten eine Verletzung der Verwahrungspflicht hinsichtlich der Schlüssel durch den Zweitbeklagten; offensichtlich seien die Schlüssel aus seiner Manteltasche entwendet worden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei es im wesentlichen folgende Feststellungen traf:
Am Abend des 18.11.1994 fuhr der Zweitbeklagte in den 10. Wiener Gemeindebezirk, um sich mit Freunden in der Diskothek "A*****" zu treffen. Er stellte um ca. 23.00 Uhr sein Fahrzeug, einen VW Golf Cabrio, an der Ecke L*****straße/A*****gasse ab, ließ die Lenkradsperre einrasten, versperrte das Fahrzeug und steckte die Autoschlüssel in seinen Mantelsack. An den Schlüsseln befand sich ein Anhänger mit der Aufschrift "VW Golf Cabrio". Er hielt sich ca. 1 Stunde in der Diskothek in der Nähe des Einganges auf und behielt seinen Mantel an. Dann fuhr er zusammen mit Freunden im Fahrzeug eines der Freunde zur Diskothek "N*****". Zu diesem Zeitpunkt war das Fahrzeug noch auf dem Parkplatz. Ob der Zweitbeklagte noch im Besitz der Schlüssel war, konnte nicht festgestellt werden. In der Diskothek "N*****" gab der Zweitbeklagte seinen Mantel in der Garderobe ab. Er hielt sich in der Diskothek bis 6.00 oder 7.00 Uhr früh auf. Dann holte er seinen Mantel aus der Garderobe. Einer seiner Freunde brachte ihn nach Hause. Der Zweitbeklagte und seine Freunde hatten reichlich Alkohol konsumiert. Der Freund des Zweitbeklagten, der diesen nach Hause gebracht hatte, holte ihn um ca. 16.00 Uhr des 19.11.1994 aus der Wohnung ab, um das abgestellte Fahrzeug zurückzubringen. Dabei bemerkte der Zweitbeklagte, daß ihm der Autoschlüssel abhanden gekommen war. Er nahm deshalb einen Reserveschlüssel. Am Parkplatz angekommen sah er, daß sein PKW nicht mehr da war. Sein Freund brachte ihn zur Wachstube. Nach einer erfolglosen Abschleppanfrage erstattete der Zweitbeklagte Diebstahlsanzeige.
Um etwa 4.00 Uhr früh des 19.11.1994 war von einem unbekannten Lenker mit den Originalschlüsseln der VW des Zweitbeklagten in Betrieb genommen worden. Der Lenker verursachte in der L*****gasse einen Verkehrsunfall, bei dem der dort geparkte LKW der Klägerin beschädigt wurde. Die Reparatur des LKW's der Klägerin dauerte 8 Tage. Die Klägerin erlitt durch den Unfall einen Verdienstausfall.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, die Haftung der beklagten Parteien sei gemäß § 6 EKHG ausgeschlossen; auch unter Zugrundelegung eines strengen Maßstabes sei dem Zweitbeklagten nicht vorzuwerfen, die Schwarzfahrt ermöglicht zu haben.In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, die Haftung der beklagten Parteien sei gemäß Paragraph 6, EKHG ausgeschlossen; auch unter Zugrundelegung eines strengen Maßstabes sei dem Zweitbeklagten nicht vorzuwerfen, die Schwarzfahrt ermöglicht zu haben.
Das von der Klägerin angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte die ordentliche Revision für zulässig.
Auch das Berufungsgericht schloß sich der Rechtsansicht des Erstgerichtes, wonach die Haftung der beklagten Parteien gemäß § 6 EKHG nicht gegeben sei, an. Es sei üblich und auch nicht zu beanstanden, daß Autoschlüssel in der Tasche eines äußeren Kleidungsstückes verwahrt werden, wenn man mit dem Fahrzeug unterwegs sei und dazwischen Besorgungen mache oder Lokale bzw Veranstaltungen besuche. Auch beim Besuch einer Diskothek sei das Verwahren der Autoschlüssel in der Tasche des Mantels, den der Zweitbeklagte weiter anhatte, eine übliche, ausreichende und zumutbare Verwahrung; die Möglichkeit eines Diebstahls aus einer Mantel- oder Rocktasche sei in einer Diskothek nicht größer, als in einem öffentlichen Verkehrsmittel, einem Geschäft oder bei einer sonstigen Veranstaltung, bei der ein Gedränge herrsche. In der zweiten Diskothek, die der Zweitbeklagte dann besuchte, habe er den Mantel in der Garderobe abgegeben, sodaß auch darin keine Nachlässigkeit bei der Verwahrung der Autoschlüssel erblickt werden könne. Überdies sei der Zweitbeklagte dorthin nicht mit seinem Auto gefahren, das sich auch nicht in der Nähe befand. Es sei daher unter den gegebenen Umständen die Verwahrung der Autoschlüssel in der Manteltasche dem Zweitbeklagten nicht als schuldhaftes Ermöglichen einer Schwarzfahrt vorzuwerfen.Auch das Berufungsgericht schloß sich der Rechtsansicht des Erstgerichtes, wonach die Haftung der beklagten Parteien gemäß Paragraph 6, EKHG nicht gegeben sei, an. Es sei üblich und auch nicht zu beanstanden, daß Autoschlüssel in der Tasche eines äußeren Kleidungsstückes verwahrt werden, wenn man mit dem Fahrzeug unterwegs sei und dazwischen Besorgungen mache oder Lokale bzw Veranstaltungen besuche. Auch beim Besuch einer Diskothek sei das Verwahren der Autoschlüssel in der Tasche des Mantels, den der Zweitbeklagte weiter anhatte, eine übliche, ausreichende und zumutbare Verwahrung; die Möglichkeit eines Diebstahls aus einer Mantel- oder Rocktasche sei in einer Diskothek nicht größer, als in einem öffentlichen Verkehrsmittel, einem Geschäft oder bei einer sonstigen Veranstaltung, bei der ein Gedränge herrsche. In der zweiten Diskothek, die der Zweitbeklagte dann besuchte, habe er den Mantel in der Garderobe abgegeben, sodaß auch darin keine Nachlässigkeit bei der Verwahrung der Autoschlüssel erblickt werden könne. Überdies sei der Zweitbeklagte dorthin nicht mit seinem Auto gefahren, das sich auch nicht in der Nähe befand. Es sei daher unter den gegebenen Umständen die Verwahrung der Autoschlüssel in der Manteltasche dem Zweitbeklagten nicht als schuldhaftes Ermöglichen einer Schwarzfahrt vorzuwerfen.
Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, weil eine höchstgerichtliche Entscheidung zum Umfang der Verwahrungspflicht zur Verhinderung einer Schwarzfahrt im beschriebenen Ambiente nicht vorgefunden worden sei.
Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagten Parteien haben Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, dem Rechtsmittel der Klägerin nicht Folge zu geben.