Rechtssatz RS0065847
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065847
Entscheidungsdatum
24.09.2025
Rechtssatz
Aus der Zulassung eines Kraftfahrzeuges und der Bezeichnung des Zulassungsbesitzers an der Außenseite des Lastkraftwagens kann nicht ohne weiteres auf die Eigentümereigenschaft des Zulassungsbesitzers geschlossen werden.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 94/75
Entscheidungstext OGH 18.06.1975 8 Ob 94/75
Veröff: ZVR 1976/21 S 20
- 1 Ob 229/16g
Entscheidungstext OGH 20.12.2016 1 Ob 229/16g
Auch; Beisatz: Die Aushändigung und der Besitz des Typenscheins haben für die Frage des Eigentumserwerbs an einem Kraftfahrzeug keine ausschlaggebende Bedeutung, weil der Typenschein das Eigentum an einem Kraftfahrzeug, das nach seiner Beschaffenheit eine körperliche Übergabe zulässt, nicht verbrieft. (T1)
Beisatz: Hier: Schenkung eines Autos an im gemeinsamen Haushalt lebende Tochter infolge „wirklicher Übergabe“ durch tatsächliche Gebrauchsüberlassung; die beibehaltene Zulassung des Fahrzeugs auf den Schenker hinderte die Wirksamkeit der Schenkung nicht. (T2)
- 3 Ob 79/25a
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.09.2025 3 Ob 79/25a
Beisatz wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0065847
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2025
Dokumentnummer
JJR_19750618_OGH0002_0080OB00094_7500000_002