Die Revisionen sind teilweise gerechtfertigt.
1.) Zur Mängelrüge der beklagten Parteien:
Unter dem Revisionsgrunde der Aktenwidrigkeit führen die Beklagten zunächst aus, sie hätten in der Berufung mit der Beweisrüge geltend gemacht, daß das Erstgericht im Urteil des zweiten Rechtsganges ohne Aufnahme neuer Beweise und ohne Begründung Feststellungen über den Unfallshergang getroffen habe, die vollkommen im Gegensatz zu den Feststellungen des Urteiles im ersten Rechtsgang stünden. Die Ausführungen des Berufungsgerichtes zu dieser Beweisrüge, das Erstgericht habe diese Feststellung auf Grund einer ergänzenden Beweisaufnahme, nämlich einer Ergänzung des Sachverständigengutachtens getroffen, seien aktenwidrig. Das ergänzende Gutachten des Sachverständigen habe keine Grundlage dafür geboten, um zum Unfallshergang Feststellungen treffen zu können, die von den Feststellungen des Urteils im ersten Rechtsgang abweichen. Unter dem Revisionsgrunde der Mangelhaftigkeit bekämpfen die Beklagten in diesem Zusammenhang auch die Ansicht des Berufungsgerichtes, das Erstgericht sei an seine Beweiswürdigung im ersten Rechtsgang nicht gebunden gewesen. Sie wollen diese Ansicht nur für den Fall gelten lassen, daß auf Grund der ergänzenden Beweisaufnahme neue Umstände hervorgekommen wären, die eine von der Würdigung der Beweise im ersten Rechtsgang abweichende Würdigung rechtfertigen würden. Eine derart abweichende Beweiswürdigung verstoße gegen die Grundsätze der Logik. Dieser Verstoß werde auch im Rahmen der Rechtsrüge geltend gemacht.
Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nur vor, wenn für eine Feststellung überhaupt keine aktenmäßige Grundlage vorhanden ist (vgl. Fasching IV, 318). Derartiges wird von den Beklagten nicht aufgezeigt. Ihre Ausführungen gehen dahin, daß die Feststellungen des Erstgerichtes über den Unfallshergang (angeblich) nicht durch die ergänzende Beweisaufnahme im zweiten Rechtsgang gedeckt seien, das Erstgericht die Beweise daher nicht abweichend vom Urteil im ersten Rechtsgang hätte würdigen und zu abweichenden Feststellungen hätte gelangen dürfen. Mit diesen Ausführungen wird bloß der Versuch einer im Revisionsverfahren unzulässigen Anfechtung der Beweiswürdigung der Untergerichte unternommen. Das Urteil des Erstgerichtes im ersten Rechtsgang wurde vom Berufungsgericht aufgehoben, weil ihm für die Beurteilung der Verhaltensweise der Beteiligten beim Überholvorgang erheblich scheinende Tatsachen (Zeitpunkt des Beginnes des Überholvorganges durch den Erstbeklagten, Möglichkeit und Zeitbedarf für ein Überholen des Motorfahrrades mit einem ausreichenden Sicherheitsabstand durch den LKW-Zug usw.) in erster Instanz nicht erörtert worden seien (§ 496 Abs 1 Z 3 ZPO). Die Aufhebung war durch die Unvollständigkeit der Entscheidungsgrundlage über den Unfallshergang für die Beurteilung der Verschuldensfrage begründet. Durch den Aufhebungsbeschluß wurde das Urteil des Erstgerichtes im ersten Rechtsgang beseitigt. Der Umfang des fortgesetzten Verfahrens vor dem Erstgericht wurde daher nicht im Sinne des § 496 Abs 2 ZPO. beschränkt. Das Erstgericht hatte im fortgesetzten Verfahren bei der Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes die Verfahrensgrundlagen des vorangegangenen Verfahrens im gleichen Maße zu berücksichtigen wie die Ergebnisse des im zweiten Rechtsgang ergänzten Verfahrens und die Beweisergebnisse insgesamt nach den Grundsätzen freier richterlicher Beweiswürdigung zu würdigen. Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß das Erstgericht dabei an seine Beweiswürdigung im vorangegangenen Verfahren nicht gebunden war. Eine derartige Bindung würde dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung widersprechen (§ 272 ZPO). Die in diesem Belange geltend gemachte Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt daher nicht vor. Einen Verstoß gegen die Denkgesetze vermögen die Beklagten nicht aufzuzeigen.Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nur vor, wenn für eine Feststellung überhaupt keine aktenmäßige Grundlage vorhanden ist vergleiche Fasching römisch vier, 318). Derartiges wird von den Beklagten nicht aufgezeigt. Ihre Ausführungen gehen dahin, daß die Feststellungen des Erstgerichtes über den Unfallshergang (angeblich) nicht durch die ergänzende Beweisaufnahme im zweiten Rechtsgang gedeckt seien, das Erstgericht die Beweise daher nicht abweichend vom Urteil im ersten Rechtsgang hätte würdigen und zu abweichenden Feststellungen hätte gelangen dürfen. Mit diesen Ausführungen wird bloß der Versuch einer im Revisionsverfahren unzulässigen Anfechtung der Beweiswürdigung der Untergerichte unternommen. Das Urteil des Erstgerichtes im ersten Rechtsgang wurde vom Berufungsgericht aufgehoben, weil ihm für die Beurteilung der Verhaltensweise der Beteiligten beim Überholvorgang erheblich scheinende Tatsachen (Zeitpunkt des Beginnes des Überholvorganges durch den Erstbeklagten, Möglichkeit und Zeitbedarf für ein Überholen des Motorfahrrades mit einem ausreichenden Sicherheitsabstand durch den LKW-Zug usw.) in erster Instanz nicht erörtert worden seien (Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO). Die Aufhebung war durch die Unvollständigkeit der Entscheidungsgrundlage über den Unfallshergang für die Beurteilung der Verschuldensfrage begründet. Durch den Aufhebungsbeschluß wurde das Urteil des Erstgerichtes im ersten Rechtsgang beseitigt. Der Umfang des fortgesetzten Verfahrens vor dem Erstgericht wurde daher nicht im Sinne des Paragraph 496, Absatz 2, ZPO. beschränkt. Das Erstgericht hatte im fortgesetzten Verfahren bei der Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes die Verfahrensgrundlagen des vorangegangenen Verfahrens im gleichen Maße zu berücksichtigen wie die Ergebnisse des im zweiten Rechtsgang ergänzten Verfahrens und die Beweisergebnisse insgesamt nach den Grundsätzen freier richterlicher Beweiswürdigung zu würdigen. Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß das Erstgericht dabei an seine Beweiswürdigung im vorangegangenen Verfahren nicht gebunden war. Eine derartige Bindung würde dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung widersprechen (Paragraph 272, ZPO). Die in diesem Belange geltend gemachte Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt daher nicht vor. Einen Verstoß gegen die Denkgesetze vermögen die Beklagten nicht aufzuzeigen.
Die Beklagten machen ferner geltend, das Berufungsgericht sei in aktenwidriger Weise davon ausgegangen, daß die im ersten Rechtsgang gestellten Beweisanträge hinsichtlich des Sachverständigengutachtens durch die ausführliche und unwidersprochene Ergänzung des Sachverständigengutachtens im zweiten Rechtsgang gegenstandslos geworden seien.
Auch damit wird keine Aktenwidrigkeit aufgezeigt. Die Prüfung der Frage, ob zur Gewinnung der erforderlichen Feststellungen weitere Beweise notwendig sind, ist ein Akt der im Revisionsverfahren nicht überprüfbaren Beweiswürdigung (vgl. EvBl 1970/4).Auch damit wird keine Aktenwidrigkeit aufgezeigt. Die Prüfung der Frage, ob zur Gewinnung der erforderlichen Feststellungen weitere Beweise notwendig sind, ist ein Akt der im Revisionsverfahren nicht überprüfbaren Beweiswürdigung vergleiche EvBl 1970/4).
Als aktenwidrig wird auch die Annahme des Berufungsgerichtes bekämpft, die Feststellungen des Eigentums der Zweitbeklagten am LKW-Zug sei von den Beklagten nicht bekämpft worden. Die Beklagten verweisen zwar richtig darauf, daß von ihnen in der Berufung als Mangelhaftigkeit des Verfahrens gerügt worden ist, das Erstgericht habe diese Feststellungen ohne Aufnahme von Beweisen zu ihrer Behauptung über das Eigentum des Ing. F* und des Ing. H* getroffen. Damit haben sie auch die vom Erstgericht getroffene Feststellung über das Eigentum der Zweitbeklagten bekämpft.
Wie bei der Erörterung der Rechtsrüge noch auszuführen sein wird, kommt es aber für die Beurteilung der Haltereigenschaft der Zweitbeklagten im vorliegenden Falle auf die Feststellung der Eigentumsverhältnisse an dem LKW-Zug nicht an.
2.) Zur Rechtsrüge beider Parteien:
In der Verschuldensfrage hält die Klägerin daran fest, daß den Getöteten kein Mitverschulden treffe. Ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot falle ihm nicht zur Last, da der eingehaltene Seitenabstand von einem Meter ausreichend gewesen und nicht erwiesen sei, daß sich das Motorfahrrad durch das Anschieben mit den Füßen in schlängelnder Weise fortbewegt habe. Das Fehlen der Tretkurbel sei ohne Einfluß auf den Seitenabstand gewesen.
Die Rechtsrüge der Klägerin ist insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt, als sie nicht von der Feststellung der Untergerichte ausgeht, daß der Getötete das Motorfahrrad knapp vor dem Überholen durch den LKW-Zug mit den Füßen angeschoben, und dadurch ins Schwanken gebracht habe. In dieser Verhaltensweise des Getöteten ist sein Mitverschulden zu erblicken, da er sich durch die schwankenden Bewegungen des Motorfahrrades während des Überholens durch den LKW-Zug in sorgloser Weise in Gefahr gebracht hat. Dieses Mitverschulden ist auch nicht so geringfügig, daß es völlig vernachlässigt werden könnte.
Es kann auch nicht der Ansicht der Beklagten gefolgt werden, daß der Erstbeklagte frei von einem Verschulden sei. Auf Grund der maßgebenden Feststellung wurde der Getötete vom LKW-Zug etwa in der Mitte der rechten Fahrbahnhälfte, somit etwa 1,50 m vom rechten Fahrbahnrand erfaßt. Daraus ergibt sich der Verstoß des Erstbeklagten gegen die Vorschrift des § 15 Abs. 4 StVO., wonach beim Überholen ein der Verkehrssicherheit und der Fahrgeschwindigkeit entsprechender seitlicher Abstand einzuhalten ist. Zu Unrecht wenden sich die Beklagten gegen die schulderschwerende Wertung der Alkoholisierung des Erstbeklagten durch das Berufungsgericht. Bei der Verschuldensabwägung ist für das Gewicht des Verschuldens der einzelnen Verkehrsteilnehmer vor allem die Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das schuldhafte Verhalten bewirkten Gefahr und der Grad der Fahrlässigkeit des einzelnen Verkehrsteilnehmers ausschlaggebend. Daß durch die Alkoholisierung von Verkehrsteilnehmern zusätzliche Gefahren in den Straßenverkehr getragen werden, beruht auf der Erfahrung, daß alkoholisierte Verkehrsteilnehmer Gefahren des Straßenverkehrs unterschätzen, ihre eigenen Fähigkeiten überschätzen und daher dazu neigen, die primitivsten Regeln des Straßenverkehrs unter Außerachtlassung jeder Vorsicht zu mißachten (vgl. 8 Ob 84, 85/71). Auch im vorliegenden Falle ist in der völligen Außerachtlassung der Vorschrift über die Einhaltung eines ausreichenden Sicherheitsabstandes beim Überholen die gefahrenerhöhende Einwirkung der Alkoholisierung des Erstbeklagten zu erkennen. In der vom Berufungsgericht vorgenommenen Verschuldensaufteilung kann daher ein Rechtsirrtum nicht gefunden werden.Es kann auch nicht der Ansicht der Beklagten gefolgt werden, daß der Erstbeklagte frei von einem Verschulden sei. Auf Grund der maßgebenden Feststellung wurde der Getötete vom LKW-Zug etwa in der Mitte der rechten Fahrbahnhälfte, somit etwa 1,50 m vom rechten Fahrbahnrand erfaßt. Daraus ergibt sich der Verstoß des Erstbeklagten gegen die Vorschrift des Paragraph 15, Absatz 4, StVO., wonach beim Überholen ein der Verkehrssicherheit und der Fahrgeschwindigkeit entsprechender seitlicher Abstand einzuhalten ist. Zu Unrecht wenden sich die Beklagten gegen die schulderschwerende Wertung der Alkoholisierung des Erstbeklagten durch das Berufungsgericht. Bei der Verschuldensabwägung ist für das Gewicht des Verschuldens der einzelnen Verkehrsteilnehmer vor allem die Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das schuldhafte Verhalten bewirkten Gefahr und der Grad der Fahrlässigkeit des einzelnen Verkehrsteilnehmers ausschlaggebend. Daß durch die Alkoholisierung von Verkehrsteilnehmern zusätzliche Gefahren in den Straßenverkehr getragen werden, beruht auf der Erfahrung, daß alkoholisierte Verkehrsteilnehmer Gefahren des Straßenverkehrs unterschätzen, ihre eigenen Fähigkeiten überschätzen und daher dazu neigen, die primitivsten Regeln des Straßenverkehrs unter Außerachtlassung jeder Vorsicht zu mißachten vergleiche 8 Ob 84, 85/71). Auch im vorliegenden Falle ist in der völligen Außerachtlassung der Vorschrift über die Einhaltung eines ausreichenden Sicherheitsabstandes beim Überholen die gefahrenerhöhende Einwirkung der Alkoholisierung des Erstbeklagten zu erkennen. In der vom Berufungsgericht vorgenommenen Verschuldensaufteilung kann daher ein Rechtsirrtum nicht gefunden werden.
Die Zweitbeklagte wendet sich gegen die Ansicht der Untergerichte, daß sie als Halterin des LKW-Zuges anzusehen sei.
Zwar kann aus der Zulassung eines Kraftfahrzeuges (§ 37 Abs 2 KFG) und der Bezeichnung des Zulassungsbesitzers an der Außenseite des LKWs, im Sinne des § 103 Abs 5 KFG. nicht ohne weiteres auf die Eigentümereigenschaft des Zulassungsbesitzers geschlossen werden (vgl. Anm. zu Abs 2 des § 37 KFG in Dittrich-Veit-Rassl, Kraftfahrrecht). Darauf kommt es aber im vorliegenden Falle nicht an. Halter im Sinne des § 5 EKHG ist, wer das Fahrzeug in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. Die Haltereigenschaft ist demnach weniger ein rechtliches als vielmehr ein wirtschaftliches und tatsächliches Verhältnis. Gebrauch für eigene Rechnung bedeutet, daß man nicht nur aus dem Betrieb des Kraftfahrzeuges Nutzen zieht, sondern daß man auch die Kosten des Betriebes bestreitet. Die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug besitzt, wer den Einsatz des Kraftfahrzeuges anordnet. Für die Haltereigenschaft kommt es daher weniger darauf an, wer Eigentümer des Fahrzeuges ist, auch nicht, auf wessen Namen es zugelassen und haftpflichtversichert ist, sondern wer tatsächlich bestimmen kann, wann, wo und für welchen Zweck das Fahrzeug in Betrieb gesetzt werden soll (vgl. Geigel, Der Haftpflichtprozeß 15. Auflage 636 ff. Anm. 5, 638 Anm. 8, 9 und 10; Müller, Strassenverkehrsrecht 22. Auflage Band I, 211 Anm. 174 und Seite 215 Anm. 181; ZVR 1975/100; ZVR 1972/133; ZVR 1971/85; SZ 39/99). Aus dem Vorbringen der Zweitbeklagten, sie habe die Kosten des Lenkers und die Betriebsmittel des Fahrzeuges bestritten, ergibt sich, daß sie zur Unfallszeit den LKW-Zug für eigene Rechnung in Gebrauch hatte und durch Beistellung des Lenkers auch über dessen Einsatz verfügte. Damit sind aber die wesentlichen Voraussetzungen für die Haltereigenschaft der Zweitbeklagten gegeben.Zwar kann aus der Zulassung eines Kraftfahrzeuges (Paragraph 37, Absatz 2, KFG) und der Bezeichnung des Zulassungsbesitzers an der Außenseite des LKWs, im Sinne des Paragraph 103, Absatz 5, KFG. nicht ohne weiteres auf die Eigentümereigenschaft des Zulassungsbesitzers geschlossen werden vergleiche Anmerkung zu Absatz 2, des Paragraph 37, KFG in Dittrich-Veit-Rassl, Kraftfahrrecht). Darauf kommt es aber im vorliegenden Falle nicht an. Halter im Sinne des Paragraph 5, EKHG ist, wer das Fahrzeug in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. Die Haltereigenschaft ist demnach weniger ein rechtliches als vielmehr ein wirtschaftliches und tatsächliches Verhältnis. Gebrauch für eigene Rechnung bedeutet, daß man nicht nur aus dem Betrieb des Kraftfahrzeuges Nutzen zieht, sondern daß man auch die Kosten des Betriebes bestreitet. Die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug besitzt, wer den Einsatz des Kraftfahrzeuges anordnet. Für die Haltereigenschaft kommt es daher weniger darauf an, wer Eigentümer des Fahrzeuges ist, auch nicht, auf wessen Namen es zugelassen und haftpflichtversichert ist, sondern wer tatsächlich bestimmen kann, wann, wo und für welchen Zweck das Fahrzeug in Betrieb gesetzt werden soll vergleiche Geigel, Der Haftpflichtprozeß 15. Auflage 636 ff. Anmerkung 5, 638 Anmerkung 8, 9 und 10; Müller, Strassenverkehrsrecht 22. Auflage Band römisch eins, 211 Anmerkung 174 und Seite 215 Anmerkung 181; ZVR 1975/100; ZVR 1972/133; ZVR 1971/85; SZ 39/99). Aus dem Vorbringen der Zweitbeklagten, sie habe die Kosten des Lenkers und die Betriebsmittel des Fahrzeuges bestritten, ergibt sich, daß sie zur Unfallszeit den LKW-Zug für eigene Rechnung in Gebrauch hatte und durch Beistellung des Lenkers auch über dessen Einsatz verfügte. Damit sind aber die wesentlichen Voraussetzungen für die Haltereigenschaft der Zweitbeklagten gegeben.
Die Klägerin wendet sich gegen die Berücksichtigung des Quotenvorrechtes des Sozialversicherungsträgers bei der Ermittlung des Unterhaltsentganges durch das Berufungsgericht. Sie ist der Auffassung, die Erklärung der beklagten Parteien, „die Höhe des Leistungsbegehrens nicht mehr zu bestreiten“ (AS 211), stelle ein prozessuales Anerkenntnis dar, sodaß es dem Gerichte verwehrt sei, die materiell-rechtliche Grundlage des Klagebegehrens zu überprüfen.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Gegenstand des prozessualen Anerkenntnisses ist der Streitgegenstand, der „Klagsanspruch“, also die Behauptung der rechtserzeugenden Tatsachen, das daraus abgeleitete Begehren und die Ableitung des Begehrens (vgl. Fasching III, 607 Anm 1). Von einem solchen Anerkenntnis kann im vorliegenden Falle schon deshalb keine Rede sein, weil die Beklagten die Bestreitung des Klagsanspruches dem Grunde nach zur Gänze aufrecht erhalten haben. Die erwähnte Prozeßerklärung der Beklagten ist vielmehr nur als Zugeständnis der Höhe der dem Leistungsbegehren zugrundeliegenden Beträge für Unterhaltsentgang und Pensionsleistungen des Sozialversicherungsträgers aufzufassen, wobei sich diese Erklärung im übrigen nicht auf die spätere (nach dem 6. Juni 1972) Klagsausdehnung erstreckt. Der von den Beklagten erhobene Einwand des Quotenvorrechtes des Sozialversicherungsträgers (AS 12) wurde daher durch die erwähnte Prozeßerklärung nicht berührt, zumal sie damit im Zusammenhang ausdrücklich vorbrachten (im übrigen) bei ihrem bisherigen Vorbringen zu verbleiben (AS 211).Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Gegenstand des prozessualen Anerkenntnisses ist der Streitgegenstand, der „Klagsanspruch“, also die Behauptung der rechtserzeugenden Tatsachen, das daraus abgeleitete Begehren und die Ableitung des Begehrens vergleiche Fasching römisch drei, 607 Anmerkung eins, ). Von einem solchen Anerkenntnis kann im vorliegenden Falle schon deshalb keine Rede sein, weil die Beklagten die Bestreitung des Klagsanspruches dem Grunde nach zur Gänze aufrecht erhalten haben. Die erwähnte Prozeßerklärung der Beklagten ist vielmehr nur als Zugeständnis der Höhe der dem Leistungsbegehren zugrundeliegenden Beträge für Unterhaltsentgang und Pensionsleistungen des Sozialversicherungsträgers aufzufassen, wobei sich diese Erklärung im übrigen nicht auf die spätere (nach dem 6. Juni 1972) Klagsausdehnung erstreckt. Der von den Beklagten erhobene Einwand des Quotenvorrechtes des Sozialversicherungsträgers (AS 12) wurde daher durch die erwähnte Prozeßerklärung nicht berührt, zumal sie damit im Zusammenhang ausdrücklich vorbrachten (im übrigen) bei ihrem bisherigen Vorbringen zu verbleiben (AS 211).
Den Ausführungen der Beklagten ist insofern beizupflichten, als sie geltend machen, daß bei Ermittlung des Unterhaltsentganges von dem um die Mitverschuldensquote gekürzten Unterhaltsbetrag auch die zwei Pensionssonderzahlungen abzuziehen seien. Gemäß § 105 ASVG gebührt zu der Pension je eine in den Monaten Mai und Oktober auszuzahlende Sonderzahlung in der Höhe der für diese Monate ausgezahlten Pension.Den Ausführungen der Beklagten ist insofern beizupflichten, als sie geltend machen, daß bei Ermittlung des Unterhaltsentganges von dem um die Mitverschuldensquote gekürzten Unterhaltsbetrag auch die zwei Pensionssonderzahlungen abzuziehen seien. Gemäß Paragraph 105, ASVG gebührt zu der Pension je eine in den Monaten Mai und Oktober auszuzahlende Sonderzahlung in der Höhe der für diese Monate ausgezahlten Pension.
Das Urteil ist im Ausspruch über das Rentenbegehren zur Gänze zu überprüfen, weil es sowohl im stattgebenden als auch im abweisenden Teil angefochten wurde. Dabei ist der Unterhaltsentgang unter Berücksichtigung des Grundsatzes der zeitlichen Kongruenz der abzuziehenden Sozialversicherungsleistungen zu ermitteln. Vom 1. Oktober 1969 bis 31. Dezember 1970 beträgt der um die Mitverschuldensquote gekürzte monatliche Unterhaltsentgang S 300,— (400 - 100). Da der Klägerin in demselben Zeitraum monatliche Pensionsbeträge von 335,70 S bis 379,70 S zugekommen sind, hat sie für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf Rente. Für die Zeit vom 1. Jänner 1971 bis 31. März 1973 beträgt der um die Mitverschuldensquote gekürzte Unterhaltsentgang S 450,— (600 - 150). Für die Zeit vom 1. Jänner 1971 bis 30. April 1971 erhielt die Klägerin eine monatliche Pension von 379,70 S, die sich um ein Zwölftel der Sonderzahlungen von (379,70 x 2 = 759,40 : 12 =) S 63,28 auf S 442,98 erhöht. Der Klägerin gebührt daher für die Zeit vom 1. Jänner 1971 bis 30. April 1971 eine monatliche Rente von (450,— - 442,98 =) S 7,02, somit insgesamt für diesen Zeitraum (7,02 x 4 =) S 28,08. Für die Zeit vom 1. Mai 1971 bis 30. Juni 1971 erhielt die Klägerin eine monatliche Rente von S 414,70, die sich um ein Zwölftel der Sonderzahlungen von (414,70 x 2 = 829,40 : 12 =) 69,11 S auf S 483,81 erhöht. Für diesen Zeitraum gebührt daher der Klägerin keine Rente. Vom 1. Juli 1971 bis 31. März 1973 übersteigen bereits die monatlichen Pensionsbeträge von S 451,70, S 493,70 und S 538,20 den um die Mitverschuldensquote gekürzten monatlichen Unterhaltsentgang von 450,– S, sodaß der Klägerin auch für diesen Zeitraum keine Rente gebührt. Ab 1. April 1973 beträgt der um die Mitverschuldensquote gekürzte Unterhaltsentgang (800 - 200 =) S 600,—. Die von der Klägerin bezogene Pension beträgt ab diesem Zeitpunkt monatlich S 538,20 und erhöht sich um ein Zwölftel der Sonderzahlungen von (538,20 x 2 = 1.076,40 : 12) S 89,– auf S 627,20, sodaß das Begehren der Klägerin auf Zahlung einer laufenden Rente ab diesem Zeitpunkt nicht gerechtfertigt ist. Zusammenfassend ergibt sich daher, daß das Urteil des Berufungsgerichtes insoweit abzuändern ist, daß dem Begehren auf Zahlung eines aufgestockten Rentenbetrages von 28,08 S stattzugeben und das Begehren auf Zahlung einer monatlichen Rente von S 61,80 abzuweisen ist. Im übrigen ist das Urteil zu bestätigen.
Die Entscheidung über die Prozeßkosten beruht auf den §§ 43 Abs 1 ZPO (3/5 der Prozeßkosten), jene über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens auf den §§ 43 Abs 1 und 50 ZPO. (3/5 der Kosten), wobei hinsichtlich des Rentenbegehrens der Ermittlung des Prozeß- bzw. Rechtsmittelerfolges dessen Bewertung nach § 58 JN., der Bemessung der Kosten jedoch dessen Bewertung nach § 9 RATGes. zugrundezulegen ist (vgl. Janowsky, ZVR 1963, 169; 2 Ob 289/74).Die Entscheidung über die Prozeßkosten beruht auf den Paragraphen 43, Absatz eins, ZPO (3/5 der Prozeßkosten), jene über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens auf den Paragraphen 43, Absatz eins und 50 ZPO. (3/5 der Kosten), wobei hinsichtlich des Rentenbegehrens der Ermittlung des Prozeß- bzw. Rechtsmittelerfolges dessen Bewertung nach Paragraph 58, JN., der Bemessung der Kosten jedoch dessen Bewertung nach Paragraph 9, RATGes. zugrundezulegen ist vergleiche Janowsky, ZVR 1963, 169; 2 Ob 289/74).