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BGBl. Nr. 615/1977

kundgemacht 21.12.1977 RIS↗Parlament↗
615. Bundesgesetz: 4. Kraftfahrgesetz-Novelle und zivilrechtliche Bestimmungen über den Gebrauch von Sturzhelmen
Bundesgesetz vom 30. November 1977, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (4. Kraftfahrgesetz-Novelle) und zivilrechtliche Bestimmungen über den Gebrauch von Sturzhelmen getroffen werden
Kundmachung BGBl. Nr. 615/1977× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) 28 § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 21.12.1977 · idF BGBl. Nr. 615/1977 Art. 5↗RIS↗

Artikel römisch fünf

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 615 aus 1977,, zu den Paragraphen 55, 57 a, 90 und 103, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,)

  1. Absatz eins,An dem im Artikel römisch eins, Ziffer 155, (Paragraph 57 a, Absatz eins, Litera e bis g) angeführten Fahrzeugen muß ab 1. Juli 1979 eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht sein.
  2. Absatz 2,Zugmaschinen, die vor Inkrafttreten des Artikel römisch eins, Ziffer 200, (Paragraph 90, Absatz eins bis 3) in die Klasse römisch drei fielen und die nicht gemäß Artikel römisch eins, Ziffer 5, (Paragraph 2, Ziffer 8 und 9) als Lastkraftwagen gelten, sind erstmals zu dem Zeitpunkt zu begutachten, zu dem sie ohne Berücksichtigung des Artikel römisch eins, Ziffer 146, (Paragraph 55, Absatz 2, erster Satz) zu überprüfen gewesen wären.
  3. Absatz 3,Landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h sind erstmals zu dem Zeitpunkt zu begutachten, zu dem sie ohne Berücksichtigung des Artikel römisch eins, Ziffer 145, (Paragraph 55, Absatz eins, Litera g,) gemäß Paragraph 55, Absatz 2, zu überprüfen gewesen wären.
  4. Absatz 4,Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, die vor Inkrafttreten des Artikel römisch eins, Ziffer 200, (Paragraph 90, Absatz eins bis 3) in die Klasse römisch zwei fielen, sowie Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h sind

wenn sie erstmals zugelassen worden sind

erstmals zu begutachten

und darauffolgend das nächste Mal zu begutachten

 

in dem der ersten Zulassung entsprechenden Monat

vor dem

 

 

1. Jänner 1976

des Jahres 1979

des Jahres 1980

im Jahre 1976

des Jahres 1979

des Jahres 1981

im Jahre 1977

des Jahres 1980

des Jahres 1982

im Jahre 1978

des Jahres 1981

des Jahres 1983

  1. Absatz 5,Im Absatz 4, angeführte Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 1979 überprüft oder einer Einzelprüfung unterzogen worden sind, gelten als zum Zeitpunkt der Überprüfung oder Einzelprüfung als erstmals begutachtet; der Zeitpunkt ihrer zweiten Begutachtung bestimmt sich nach Paragraph 57 a, Absatz 3, erster Satz erster Halbsatz; diese darf jedoch frühestens im Jahre 1979 erfolgen.
  2. Absatz 6,Für die im Absatz 2 bis 4 angeführten Begutachtungen gilt Paragraph 57 a, Absatz 3, erster Satz zweiter Halbsatz sinngemäß.
  3. Absatz 7,Die Prüfung gemäß Artikel römisch eins, Ziffer 236, (Paragraph 103, Absatz 5 a,) ist erstmals durchzuführen bei Fahrzeugen, die erstmals zugelassen worden sind in den Monaten
    1. Litera a
      Jänner bis Juni, sechs Monate nach dem Jahrestag der Zulassung im Jahre 1978,
    2. Litera b
      Juli bis Dezember, sechs Monate vor dem Jahrestag der Zulassung im Jahre 1978.

Paragraph 103, Absatz 5 a, dritter Satz gilt sinngemäß.