Absatz eins,Einspurige Kraftfahrzeuge müssen mit mindestens einem, mehrspurige mit mindestens zwei geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegeln ausgerüstet sein, die so angebracht sind, daß der Lenker von seinem Platz aus die Straße neben und hinter dem Fahrzeug ausreichend überblicken kann, auch wenn dieses voll besetzt oder beladen ist.
BGBl. Nr. 615/1977
615. Bundesgesetz: 4. Kraftfahrgesetz-Novelle und zivilrechtliche Bestimmungen über den Gebrauch von Sturzhelmen
Bundesgesetz vom 30. November 1977, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (4. Kraftfahrgesetz-Novelle) und zivilrechtliche Bestimmungen über den Gebrauch von Sturzhelmen getroffen werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 23neu
Paragraph 23, Rückblickspiegel
- Absatz 2,Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 82, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 615 aus 1977,.)