Absatz eins,Leistungen nach Paragraph 2, Ziffer eins und 7 dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern das Ansuchen binnen sechs Monaten nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz 2,) bzw. nach dem Tod des Beschädigten (Paragraph eins, Absatz 5,) gestellt wird. Für die Leistungen nach Paragraph 2, Ziffer 2 bis 6 und Ziffer 8, beträgt diese Frist zwei Jahre. Wird ein Ansuchen erst nach Ablauf der jeweils vorgesehenen Frist gestellt, so sind die Leistungen nach Paragraph 2, Ziffer eins bis 7 von dem Monat an zu erbringen, in dem um diese angesucht wird.
BGBl. Nr. 620/1977
620. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen
Bundesgesetz vom 17. November 1977, mit dem das Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10neu
Beginn und Ende der Hilfeleistungen, Rückersatz
Paragraph 10,
- Absatz 2,Die Hilfeleistung endet, wenn sich die für die Hilfeleistung maßgebenden Umstände ändern, nachträglich ein Ausschließungsgrund (Paragraph 8,) eintritt oder nachträglich hervorkommt, daß die Voraussetzungen für eine Hilfeleistung nicht gegeben sind.
- Absatz 3,Hilfeleistungen sind nur zu erbringen, wenn sich der Empfänger vorher verpflichtet,
- Ziffer einsjede für den Bezug der Leistung maßgebende Änderung unverzüglich dem zuständigen Landesinvalidenamt zu melden und
- Ziffer 2unberechtigt empfangene Hilfeleistungen zu ersetzen, falls er den Bezug oder Fortbezug der Leistung vorsätzlich oder grob fahrlässig durch unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Meldepflicht nach Ziffer eins, herbeigeführt hat, dies vorbehaltlich sonstiger bürgerlich-rechtlicher Ansprüche des Bundes.
- Absatz 4,Auf die Rückforderung entgegen den Absatz 2 und 3 zu Unrecht bezogener Beträge kann bei Vorliegen berücksichtigenswerter Umstände, besonders in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Empfängers, verzichtet werden. Eine Vereinbarung über die Erstattung in Teilbeträgen ist zulässig.