Absatz eins,Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich der Internationalen Entwicklungsorganisation als deren Mitglied einen fünften zusätzlichen Beitrag in Höhe von 844,278.750 Schilling zu leisten.
BGBl. Nr. 655/1977
655. Bundesgesetz: Leistung eines fünften zusätzlichen Beitrages zur Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA)
Bundesgesetz vom 13. Dezember 1977 über die Leistung eines fünften zusätzlichen Beitrages zur Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Paragraph eins,
- Absatz 2,Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung trifft der der Bundesminister für Finanzen.