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BGBl. Nr. 655/1977

kundgemacht 29.12.1977 RIS↗
655. Bundesgesetz: Leistung eines fünften zusätzlichen Beitrages zur Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA)
Bundesgesetz vom 13. Dezember 1977 über die Leistung eines fünften zusätzlichen Beitrages zur Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA)
Kundmachung BGBl. Nr. 655/1977× zu Internationale Entwicklungsorganisation (IDA) - Beitrag×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationale Entwicklungsorganisation (IDA) - Beitrag neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 30.12.1977 · idF BGBl. Nr. 655/1977 § 1↗RIS↗

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich der Internationalen Entwicklungsorganisation als deren Mitglied einen fünften zusätzlichen Beitrag in Höhe von 844,278.750 Schilling zu leisten.
  2. Absatz 2,Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung trifft der der Bundesminister für Finanzen.