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BGBl. Nr. 663/1977

kundgemacht 29.12.1977 RIS↗Parlament↗
663. Bundesgesetz: 25. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle
Bundesgesetz vom 14. Dezember 1977, mit dem das Vertragsbedienstetengesetz 1948 geändert wird (25. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle)
Kundmachung BGBl. Nr. 663/1977× zu VBG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) 8 § 0↗RIS↗
§ 2aneu
in Kraft 01.01.1978 – 14.02.1997 · idF BGBl. Nr. 663/1977 · danach: BGBl. I Nr. 61/1997 § 2a↗RIS↗

Stellenplan und Planstellen

Paragraph 2 a, (1) Der Stellenplan ist jener Teil des jährlichen Bundesfinanzgesetzes, der durch die Festlegung von Planstellen die zulässige Anzahl der Bundesbediensteten für das betreffende Jahr bestimmt. Im Stellenplan sind die Planstellen nach Bereichen der Personalverwaltung (Planstellenbereichen) und innerhalb dieser nach dienstrechtlichen Merkmalen zu gliedern.

  1. Absatz 2,Im Stellenplan dürfen Planstellen für Vertragsbedienstete nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur Bewältigung der Aufgaben des Bundes zwingend notwendig sind.
  2. Absatz 3,Die für die Bundesbeamten geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Mitwirkung des Bundeskanzlers an der Besetzung einer Planstelle bzw. die Antragstellung hiefür sind auf Vertragsbedienstete sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 4,Die Absatz eins bis 3 sind abweichend von den Bestimmungen des Paragraph eins, auf alle Bundesbediensteten anzuwenden, die nicht Beamte sind.
  4. Absatz 5,Durch die Absatz eins bis 4 werden die wechselseitigen Rechtsbeziehungen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer nicht berührt.