Absatz eins,Der Begriff der Eisenbahn ist im Sinn des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, auszulegen; für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten als Eisenbahnen auch die Schlepplifte (Paragraph 179, der Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,). Soweit sich aus dem vorliegenden Bundesgesetz nichts anderes ergibt, ist dieses auf Materialbahnen und Materialseilbahnen ohne beschränkt-öffentlichen Verkehr, die Bestandteil eines Bergwerks oder eines gewerblichen oder land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmens sind oder einer Gemeinschaft solcher Unternehmungen gehören, sowie auf Bahnen, die ohne besondere Herstellung des Unterbaus angelegt werden (Feldbahnen), nicht anzuwenden.
BGBl. Nr. 676/1977
676. Bundesgesetz: Einbeziehung der Schlepplifte in den Anwendungsbereich des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes
Bundesgesetz vom 14. Dezember 1977, mit dem die Schlepplifte in den Anwendungsbereich des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes einbezogen werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Paragraph 2,
- Absatz 2,Der Begriff des Kraftfahrzeugs ist im Sinne des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267, auszulegen. Soweit sich aus dem vorliegenden Bundesgesetz nichts anderes ergibt, ist dieses auf Kraftfahrzeuge, bei denen nach ihrer Bauart und ihrer Ausrüstung dauernd gewährleistet ist, daß mit ihnen auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit von 10 km in der Stunde nicht überschritten werden kann, nicht anzuwenden.