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BGBl. Nr. 77/1977

kundgemacht 18.02.1977 RIS↗
77. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Handschuhmacher
Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 27. Jänner 1977, mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Handschuhmacher erlassen wird
Kundmachung BGBl. Nr. 77/1977× zu Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Handschuhmacher×

Änderungen durch diese Kundmachung

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Handschuhmacher neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 01.03.1977 · idF BGBl. Nr. 77/1977 § 6↗RIS↗

Schlußbestimmungen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Handschuhmacher ist im übrigen die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1974, anzuwenden.
  2. Absatz 2,Diese Verordnung tritt mit 1. März 1977 in Kraft.
  3. Absatz 3,Hinsichtlich der Personen, die vor dem 1. März 1977 zur Lehrabschlußprüfung angetreten sind, diese nicht bestanden haben, und die bis 31. August 1977 zu einer Wiederholungsprüfung antreten, tritt diese Verordnung mit 1. September 1977 in Kraft.