Absatz eins,Ist eine Sache, von der das Gericht sich überzeugt, daß sie dem Privatbeteiligten gehöre, unter den Habseligkeiten des Angeklagten, eines Mitschuldigen oder eines Teilnehmers an der strafbaren Handlung oder an einem solchen Orte gefunden worden, wohin sie von diesen Personen nur zur Aufbewahrung gelegt oder gegeben wurde, so ordnet der Gerichtshof an, daß sie nach eingetretener Rechtskraft des Urteiles zurückzustellen sei. Mit ausdrücklicher Zustimmung des Beschuldigten kann jedoch die Ausfolgung auch sogleich geschehen.
BGBl. Nr. 169/1978
169. Bundesgesetz: Strafprozeßnovelle 1978
Bundesgesetz vom 16. März 1978, mit dem die Strafprozeßordnung 1975 geändert und durch Vorschriften über die Besserstellung des Geschädigten ergänzt wird (Strafprozeßnovelle 1978)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 367neu
Paragraph 367,
- Absatz 2,Ein solcher Gegenstand kann auf Antrag auch schon vor der Hauptverhandlung durch den Untersuchungsrichter nach Anhörung des Anklägers und des Beschuldigten zurückgestellt werden, wenn
- Ziffer einsder Gegenstand zur Herstellung des Beweises nicht oder nicht mehr benötigt wird und
- Ziffer 2weder der Beschuldigte oder ein Dritter bestimmte Tatsachen behaupten, aus denen sich ein Recht auf die Sache ergeben könnte, das der Ausfolgung an den Antragsteller entgegensteht, noch sonst Umstände vorliegen, welche die Rechte des Antragstellers zweifelhaft erscheinen lassen.
- Absatz 3,Wird einem Ausfolgungsantrag nach Absatz 2, aus dem Grund der Ziffer 2, nicht stattgegeben, so ist die Beschlagnahme aufzuheben und der Gegenstand nach Paragraph 1425, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches bei dem für den Sitz des Gerichtes zuständigen Bezirksgericht zu hinterlegen.