wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe;
BGBl. Nr. 169/1978
169. Bundesgesetz: Strafprozeßnovelle 1978
Bundesgesetz vom 16. März 1978, mit dem die Strafprozeßordnung 1975 geändert und durch Vorschriften über die Besserstellung des Geschädigten ergänzt wird (Strafprozeßnovelle 1978)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 464neu
Paragraph 464,
Die Berufung kann ergriffen werden:
- Ziffer eins
- Ziffer 2wegen des Ausspruches über die Schuld und die Strafe, wegen des Strafausspruches jedoch nur unter den im Paragraph 283, bezeichneten Voraussetzungen;
- Ziffer 3wegen des Ausspruches über die privatrechtlichen Ansprüche.