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BGBl. Nr. 169/1978

kundgemacht 13.04.1978 RIS↗Parlament↗
169. Bundesgesetz: Strafprozeßnovelle 1978
Bundesgesetz vom 16. März 1978, mit dem die Strafprozeßordnung 1975 geändert und durch Vorschriften über die Besserstellung des Geschädigten ergänzt wird (Strafprozeßnovelle 1978)
Kundmachung BGBl. Nr. 169/1978× zu StPO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 6 § 0↗RIS↗
§ 48aneu
in Kraft 01.07.1978 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 169/1978 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2004 § 48a↗RIS↗

Paragraph 48 a,

Auf Verlangen des von der Ablehnung der gerichtlichen Verfolgung oder dem Rücktritt von der Verfolgung Verständigten hat ihm der Staatsanwalt mitzuteilen, ob die Ablehnung oder der Rücktritt erfolgt ist, weil für die Verfolgung nicht genügend Verdachtsgründe vorhanden sind, oder aus welchen anderen, in gedrängter Form darzulegenden Erwägungen die Verfolgung unterbleibt.