BGBl. Nr. 232/1978
Änderungen durch diese Kundmachung
Zulassung zur Lehrabschlußprüfung
Paragraph 23, (1) Zur Lehrabschlußprüfung sind unter der Voraussetzung, daß die im Absatz 3, geforderten Nachweise erbracht werden, zuzulassen:
- Litera aLehrlinge;
- Litera bPersonen, die die festgesetzte Lehrzeit allenfalls unter Anrechnung einer schulmäßigen Ausbildung gemäß Paragraph 28, dieses Bundesgesetzes oder von Zeiten gemäß Paragraph 29, dieses Bundesgesetzes beendet haben; und
- Litera cPersonen, die auf Grund einer schulmäßigen Ausbildung keine Lehrzeit zurücklegen müssen.
- Absatz 2,Die Zulassung zur Lehrabschlußprüfung ist in den Fällen des Absatz eins, Litera a und Litera b, bei der für die Ausbildungsstätte des Lehrlings örtlich zuständigen Lehrlingsstelle frühestens vier Monate vor Beendigung der festgesetzten Lehrzeit, sonst nach Wahl des Prüfungswerbers entweder bei der nach dem Arbeitsort oder bei der nach dem Wohnort des Prüfungswerbers örtlich zuständigen Lehrlingsstelle zu beantragen. Diese Lehrlingsstelle hat über den Antrag zu entscheiden und den Prüfungstermin festzusetzen, der bei Lehrlingen auch in den letzten acht Wochen der festgesetzten Lehrzeit, jedoch bei ganzjährigen oder saisonmäßigen Berufsschulen nicht früher als vier Wochen vor dem Ende des Unterrichtsjahres, bei Lehrberufen mit zweieinhalb- oder dreieinhalbjähriger Dauer der Lehrzeit vier Wochen vor Beendigung der Berufsschulpflicht und bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen nicht vor dem Ende des letzten Lehrganges liegen darf. Wenn der Prüfungswerber eine lehrgangsmäßige Berufsschule in einem anderen Bundesland besucht, dort am Ende dieses Berufsschulbesuches die Möglichkeit der Ablegung der Lehrabschlußprüfung hat, von dieser Möglichkeit Gebrauch machen will und dies der nach dem ersten Satz zuständigen Lehrlingsstelle bekanntgibt, hat diese Lehrlingsstelle die andere Lehrlingsstelle zu verständigen, daß dieser Prüfungswerber die Prüfung im anderen Bundesland ablegen darf. Wenn das Zusammentreten der Prüfungskommission nicht zeitgerecht (Paragraph 21, Absatz 2,) möglich ist, so hat die nach dem ersten Satz zuständige Lehrlingsstelle auf Antrag des Prüfungswerbers eine andere Lehrlingsstelle, bei der die Ablegung der Lehrabschlußprüfung zeitgerecht möglich ist, zu ersuchen, daß die Prüfung vor der Prüfungskommission dieser Lehrlingsstelle abgelegt werden kann. Die ersuchte Lehrlingsstelle hat diesem Ersuchen zu entsprechen.
- Absatz 3,Dem Antrag des Prüfungswerbers um Zulassung zur Lehrabschlußprüfung sind anzuschließen:
- Litera aNachweise über die Dauer der im Lehrberuf zurückgelegten Lehrzeit oder der gemäß Paragraph 13, Absatz 2, anzurechnenden Lehrzeit oder das Zeugnis einer Schule, deren erfolgreicher Besuch die Lehrzeit ganz oder teilweise ersetzt;
- Litera bder Nachweis über den Besuch der Berufsschule oder über die Befreiung von der Berufsschulpflicht und
- Litera cder Nachweis über die Entrichtung der Prüfungstaxe.
- Absatz 4,Die Prüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, die bei der Lehrlingsstelle, die über die Zulassung entschieden hat, errichtet worden ist. Ist im örtlichen Bereich dieser Lehrlingsstelle keine Prüfungskommission für diesen Lehrberuf errichtet worden (Paragraph 22, Absatz 8,) oder liegt ein Fall des Paragraph 23, Absatz 2, vorletzter oder letzter Satz vor, so kann die Prüfung vor einer entsprechenden Prüfungskommission einer anderen Lehrlingsstelle abgelegt werden.
- Absatz 5,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Grund eines Antrages ausnahmsweise einen Prüfungswerber auch ohne Nachweis der Voraussetzungen gemäß Absatz eins und Absatz 3, Litera a und b nach Anhörung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und der Kammer für Arbeiter und Angestellte zur Lehrabschlußprüfung zuzulassen,
- Litera awenn dieser das 21. Lebensjahr vollendet hat und glaubhaft macht, daß er auf eine andere Weise die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse, beispielsweise durch eine entsprechend lange und einschlägige Anlerntätigkeit oder sonstige praktische Tätigkeit oder durch den Besuch entsprechender Kursveranstaltungen erworben hat; oder
- Litera bwenn dieser die Zurücklegung von mindestens der Hälfte der für den Lehrberuf festgesetzten Lehrzeit nachweist und für ihn keine Möglichkeit besteht, einen Lehrvertrag für die auf die im Lehrberuf festgesetzte Dauer der Lehrzeit fehlende Zeit abzuschließen.
Auf Grund der vom Antragsteller der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntgegebenen Wahl, ob er die Prüfung vor der Prüfungskommission der nach seinem Arbeitsort oder der nach seinem Wohnort örtlich zuständigen Lehrlingsstelle ablegen will, hat die Bezirksverwaltungsbehörde diese Lehrlingsstelle von der rechtskräftigen Zulassung zur Lehrabschlußprüfung zu verständigen. Die Lehrlingsstelle hat den Prüfungstermin festzusetzen, der in den Fällen der Litera b, nicht vor dem Zeitpunkt liegen darf, zu dem der Prüfungswerber als Lehrling frühestens die Prüfung hätte ablegen dürfen.
- Absatz 6,Behinderte, die die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse oder einen Teil davon im Wege von Maßnahmen zu ihrer Rehabilitation erworben haben, sind ohne Rücksicht auf das im Absatz 5, Litera a, verlangte Mindestalter bei Vorliegen der in dieser Bestimmung sonst geforderten Voraussetzungen zur Lehrabschlußprüfung zuzulassen; andere Personen, für die das Erfordernis der Vollendung des im Absatz 5, Litera a, verlangten Mindestalters eine besondere Härte darstellen würde, sind bei Vorliegen der in dieser Bestimmung sonst geforderten Voraussetzungen zur Lehrabschlußprüfung zuzulassen, wenn sie das 20. Lebensjahr vollendet haben.
- Absatz 7,Wenn es im Interesse der Verbesserung der Vorbereitung auf die Lehrabschlußprüfung der unter Absatz 5, Litera a, fallenden Prüfungswerber gelegen ist, hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie durch Verordnung die Mindestdauer für Kurse festzusetzen, die dieser Vorbereitung dienen; er hat hiebei die in den Berufsbildern der in Betracht kommenden Lehrberufe angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse, die erforderliche Gestaltung der Kurse sowie die in Betracht kommenden Altersgruppen der Kursteilnehmer zu berücksichtigen. Die im Absatz 5, Litera a, verlangte Glaubhaftmachung wird jedenfalls durch die Vorlage einer Bestätigung über die Teilnahme an einem solchen Kurs erbracht.