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BGBl. Nr. 232/1978

kundgemacht 02.06.1978 RIS↗Parlament↗
232. Bundesgesetz: Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978
Bundesgesetz vom 1. März 1978, mit dem das Berufsausbildungsgesetz geändert wird (Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978)
Kundmachung BGBl. Nr. 232/1978× zu BAG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Berufsausbildungsgesetz (BAG) 47 § 0↗RIS↗
§ 26neu
in Kraft 01.08.1978 – 13.01.2006 · idF BGBl. Nr. 232/1978 · danach: BGBl. I Nr. 5/2006 § 26↗RIS↗

Prüfungszeugnis und Lehrbrief

Paragraph 26, (1) Die Lehrlingsstelle hat dem Prüfling nach Ablegung der Lehrabschlußprüfung ein Prüfungszeugnis auszustellen, das die Beurteilung des Prüfungsergebnisses der Lehrabschlußprüfung zu enthalten hat.

  1. Absatz 2,Das Prüfungszeugnis ist zumindest vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Lehrlingsstelle zu versehen.
  2. Absatz 3,Im Falle des Paragraph 8, Absatz 7, hat die Lehrlingsstelle dem Prüfling, der ihr nach Zurücklegung der für den Lehrberuf festgesetzten Lehrzeit die Zeugnisse über die erfolgreiche Ablegung der für den Lehrberuf festgelegten Teilprüfungen und über den erfolgreichen Besuch der Berufsschule vorgelegt hat, ein Zeugnis auszustellen, das die Feststellung über den Ersatz der Lehrabschlußprüfung im Sinne des Paragraph 8, Absatz 7, enthält. Dieses Zeugnis gilt als Prüfungszeugnis über die Lehrabschlußprüfung.
  3. Absatz 4,Das Prüfungszeugnis und das Zeugnis gemäß Absatz 3, unterliegen nicht der Gebührenpflicht im Sinne des Gebührengesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267.
  4. Absatz 5,Auf Antrag des Prüflings hat die Lehrlingsstelle einen Lehrbrief in Form einer entsprechend gestalteten Urkunde auszustellen. In dem Lehrbrief ist die Beendigung des Lehrverhältnisses und die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung in dem betreffenden Lehrberuf, im Falle der Bewertung der Prüfung mit Auszeichnung auch dies zu beurkunden.