(2)Absatz 2,Dem Beirat obliegt
Die Erstattung von Gutachten, Vorschlägen und Anregungen
über die Vorgangsweise bei der Durchführung der den Lehrlingsstellen übertragenen Aufgaben,
zur Durchführung der Lehrabschlußprüfungen, allfälliger Teilprüfungen und der Ausbilderprüfungen,
im Zusammenhang mit den unterstützenden Maßnahmen der Lehrlingsstelle gemäß § 22 Abs. 9,im Zusammenhang mit den unterstützenden Maßnahmen der Lehrlingsstelle gemäß Paragraph 22, Absatz 9,,
in Fragen zwischenbetrieblicher Ausbildungsmaßnahmen und deren Förderung auf Landesebene,
über finanzielle Förderungsmaßnahmen in Ausbildungsangelegenheiten,
über die Durchführung von Ausbildungsversuchen im Bundesland;
die Übermittlung von Anträgen und die Erstattung von Gutachten
an den Bundes-Berufsausbildungsbeirat in Angelegenheiten, für die dieser Beirat zuständig ist, insbesondere in Verfahren gemäß § 30 und in Fragen der Durchführung eines Ausbildungsversuches;an den Bundes-Berufsausbildungsbeirat in Angelegenheiten, für die dieser Beirat zuständig ist, insbesondere in Verfahren gemäß Paragraph 30 und in Fragen der Durchführung eines Ausbildungsversuches;
die Erstattung eines Vorschlages für die Bestellung der Vorsitzenden der Prüfungskommissionen für die Lehrabschlußprüfung und für die Ausbilderprüfung;
die Erstattung von Vorschlägen und Anregungen an die Landesschulbehörden in Berufsausbildungsangelegenheiten;
die Erstattung von Gutachten gemäß § 8 Abs. 4 und 5 und § 13 Abs. 2 lit. e sowie die Einholung von Auskünften gemäß § 8a Abs. 5;die Erstattung von Gutachten gemäß Paragraph 8, Absatz 4 und 5 und Paragraph 13, Absatz 2, Litera e, sowie die Einholung von Auskünften gemäß Paragraph 8 a, Absatz 5,;
die Erstattung von Gutachten, Vorschlägen und Anregungen in
sonstigen Berufsausbildungsangelegenheiten im Bundesland;
die Erstattung von Vorschlägen und Anregungen im Zusammenhang
mit Beschwerden bezüglich der dem Lehrberechtigten im § 9 Abs. 8 auferlegten Pflichten.mit Beschwerden bezüglich der dem Lehrberechtigten im Paragraph 9, Absatz 8, auferlegten Pflichten.