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BGBl. Nr. 280/1978

kundgemacht 27.06.1978 RIS↗Parlament↗
280. Bundesgesetz: Änderungen des Ehegattenerbrechts, des Ehegüterrechts und des Ehescheidungsrechts
Bundesgesetz vom 15. Juni 1978 über Änderungen des Ehegattenerbrechts, des Ehegüterrechts und des Ehescheidungsrechts
Kundmachung BGBl. Nr. 280/1978× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 124 § 0↗RIS↗
§ 1495neu
in Kraft 01.07.1978 – 30.06.2001 · idF BGBl. Nr. 280/1978 · danach: BGBl. I Nr. 135/2000 § 1495↗RIS↗

Paragraph 1495,

Auch zwischen Ehegatten, dann zwischen Kindern oder Pflegebefohlenen, und ihren Aeltern oder Vormündern kann, so lange erstere in ehelicher Verbindung, letztere unter älterlicher oder vormundschaftlicher Gewalt stehen, die Ersitzung oder Verjährung weder angefangen, noch fortgesetzt werden. Das gilt nicht für die Ansprüche eines Ehegatten auf Abgeltung seiner Mitwirkung im Erwerb des anderen (Paragraph 98,); doch wird die Verjährung so lange gehemmt, als zwischen den Ehegatten ein gerichtliches Verfahren zur Entscheidung über einen Anspruch im Sinn des Paragraph 100, anhängig ist und gehörig fortgesetzt wird.