BGBl. Nr. 280/1978
280. Bundesgesetz: Änderungen des Ehegattenerbrechts, des Ehegüterrechts und des Ehescheidungsrechts
Bundesgesetz vom 15. Juni 1978 über Änderungen des Ehegattenerbrechts, des Ehegüterrechts und des Ehescheidungsrechts
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 99neu
Paragraph 99,
Ansprüche auf Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen (Paragraph 98,) sind vererblich, unter Lebenden oder von Todes wegen übertragbar und verpfändbar, soweit sie durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht worden sind.