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BGBl. Nr. 280/1978

kundgemacht 27.06.1978 RIS↗Parlament↗
280. Bundesgesetz: Änderungen des Ehegattenerbrechts, des Ehegüterrechts und des Ehescheidungsrechts
Bundesgesetz vom 15. Juni 1978 über Änderungen des Ehegattenerbrechts, des Ehegüterrechts und des Ehescheidungsrechts
Kundmachung BGBl. Nr. 280/1978× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ehegesetz (EheG) 26 § 0↗RIS↗
§ 88neu
in Kraft 01.07.1978 – 31.12.2009 · idF BGBl. Nr. 280/1978 · danach: BGBl. I Nr. 135/2009 § 88↗RIS↗

Paragraph 88,

  1. Absatz eins,Wird die Ehewohnung auf Grund eines Dienstverhältnisses benützt oder das Rechtsverhältnis daran im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis begründet, so darf das Gericht eine Anordnung hinsichtlich der Benützung einer solchen Wohnung nur mit Zustimmung des Dienstgebers oder des für die Vergabe der Dienstwohnung zuständigen Rechtsträgers treffen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Zuweisung der Wohnung deswegen, weil sie überwiegend der Erfüllung der Dienstpflicht dient, wesentliche Interessen des Dienstgebers verletzen könnte oder
    2. Ziffer 2
      die Wohnung unentgeltlich oder gegen ein bloß geringfügiges, wesentlich unter dem ortsüblichen Maß liegendes Entgelt benützt wird oder
    3. Ziffer 3
      die Wohnung vom Dienstgeber als Teil des Entgelts für die geleisteten Dienste zur Verfügung gestellt wird.
  2. Absatz 2,Wird die Ehewohnung nach Absatz eins, dem Ehegatten zugesprochen, der nicht der Dienstnehmer ist, so hat das Gericht ein angemessenes Benützungsentgelt festzusetzen. Das Wohnrecht dieses Ehegatten besteht nur so lange, als er sich nicht wieder verheiratet, und kann von ihm nicht auf andere Personen übergehen oder übertragen werden.