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BGBl. Nr. 29/1978

kundgemacht 12.01.1978 RIS↗
29. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Miedererzeuger
Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 15. Dezember 1977, mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Miedererzeuger erlassen wird
Kundmachung BGBl. Nr. 29/1978× zu Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Miedererzeuger×

Änderungen durch diese Kundmachung

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Miedererzeuger neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 01.02.1978 · idF BGBl. Nr. 29/1978 § 1↗RIS↗

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Miedererzeuger gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
  2. Absatz 2,Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
    1. Litera a
      Prüfarbeit,
    2. Litera b
      Fachgespräch.
  3. Absatz 3,Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
    1. Litera a
      Fachrechnen,
    2. Litera b
      Fachkunde,
    3. Litera c
      Fachzeichnen.
    Die Prüfung in den Gegenständen a) bis c) erfolgt schriftlich.
  4. Absatz 4,Die Gegenstände der theoretischen Prüfung sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule gemäß Paragraph 4, Absatz eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1974, nachgewiesen hat.