Absatz eins,Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Miedererzeuger gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
BGBl. Nr. 29/1978
29. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Miedererzeuger
Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 15. Dezember 1977, mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Miedererzeuger erlassen wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
Paragraph eins,
- Absatz 2,Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
- Litera aPrüfarbeit,
- Litera bFachgespräch.
- Absatz 3,Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
- Litera aFachrechnen,
- Litera bFachkunde,
- Litera cFachzeichnen.
Die Prüfung in den Gegenständen a) bis c) erfolgt schriftlich. - Absatz 4,Die Gegenstände der theoretischen Prüfung sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule gemäß Paragraph 4, Absatz eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1974, nachgewiesen hat.