Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bandagist kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Miedererzeuger abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.
BGBl. Nr. 29/1978
29. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Miedererzeuger
Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 15. Dezember 1977, mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Miedererzeuger erlassen wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
Zusatzprüfung
Paragraph 5,
- Absatz 2,Für die Zusatzprüfung gilt Paragraph 2, sinngemäß.