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BGBl. Nr. 29/1978

kundgemacht 12.01.1978 RIS↗
29. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Miedererzeuger
Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 15. Dezember 1977, mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Miedererzeuger erlassen wird
Kundmachung BGBl. Nr. 29/1978× zu Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Miedererzeuger×

Änderungen durch diese Kundmachung

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Miedererzeuger neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 01.02.1978 · idF BGBl. Nr. 29/1978 § 5↗RIS↗

Zusatzprüfung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bandagist kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Miedererzeuger abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.
  2. Absatz 2,Für die Zusatzprüfung gilt Paragraph 2, sinngemäß.