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BGBl. Nr. 304/1978

kundgemacht 07.07.1978 RIS↗Parlament↗
304. Bundesgesetz: Internationales Privatrecht (IPR-Gesetz)
Bundesgesetz vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 304/1978× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

IPR-Gesetz (IPRG) neu § 0↗RIS↗
§ 17neu
in Kraft 01.01.1979 – 31.07.2019 · idF BGBl. Nr. 304/1978 · danach: BGBl. I Nr. 72/2019 § 17↗RIS↗

Voraussetzungen der Eheschließung

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Die Voraussetzungen der Eheschließung sowie die der Ehenichtigkeit und der Aufhebung sind für jeden der Verlobten nach seinem Personalstatut zu beurteilen.
  2. Absatz 2,Ist durch eine für den österreichischen Rechtsbereich wirksame Entscheidung eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, geschieden oder als nicht bestehend festgestellt worden, so darf nicht allein deshalb eine neue Eheschließung untersagt oder eine neue Ehe für nichtig erklärt werden, weil die Entscheidung nach dem Personalstatut eines oder beider Verlobten bzw. Ehegatten nicht anerkannt wird. Dies gilt sinngemäß im Fall der Todeserklärung oder der Beweisführung des Todes.