Absatz eins,Die Rechtsnachfolge von Todes wegen ist nach dem Personalstatut des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes zu beurteilen.
BGBl. Nr. 304/1978
304. Bundesgesetz: Internationales Privatrecht (IPR-Gesetz)
Bundesgesetz vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 28neu
ABSCHNITT 4
ERBRECHT
Rechtsnachfolge von Todes wegen
Paragraph 28,
- Absatz 2,Wird eine Verlassenschaftsabhandlung in Österreich durchgeführt, so sind der Erbschaftserwerb und die Haftung für Nachlaßschulden nach österreichischem Recht zu beurteilen.