Absatz eins,Die Testierfähigkeit und die sonstigen Erfordernisse für die Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung, eines Erbvertrags oder eines Erbverzichtsvertrags sind nach dem Personalstatut des Erblassers im Zeitpunkt der Rechtshandlung zu beurteilen. Wäre danach die Gültigkeit nicht gegeben, wohl aber nach dem Personalstatut des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes, so gilt dieses.
BGBl. Nr. 304/1978
304. Bundesgesetz: Internationales Privatrecht (IPR-Gesetz)
Bundesgesetz vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 30neu
Gültigkeit einer Verfügung von Todes wegen
Paragraph 30,
- Absatz 2,Für den Widerruf bzw. die Aufhebung dieser Rechtshandlungen gilt der Absatz eins, sinngemäß.