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BGBl. Nr. 304/1978

kundgemacht 07.07.1978 RIS↗Parlament↗
304. Bundesgesetz: Internationales Privatrecht (IPR-Gesetz)
Bundesgesetz vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 304/1978× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

IPR-Gesetz (IPRG) neu § 0↗RIS↗
§ 30neu
in Kraft 01.01.1979 – 16.08.2015 · idF BGBl. Nr. 304/1978 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2015 § 30↗RIS↗

Gültigkeit einer Verfügung von Todes wegen

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Die Testierfähigkeit und die sonstigen Erfordernisse für die Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung, eines Erbvertrags oder eines Erbverzichtsvertrags sind nach dem Personalstatut des Erblassers im Zeitpunkt der Rechtshandlung zu beurteilen. Wäre danach die Gültigkeit nicht gegeben, wohl aber nach dem Personalstatut des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes, so gilt dieses.
  2. Absatz 2,Für den Widerruf bzw. die Aufhebung dieser Rechtshandlungen gilt der Absatz eins, sinngemäß.