Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 304/1978

kundgemacht 07.07.1978 RIS↗Parlament↗
304. Bundesgesetz: Internationales Privatrecht (IPR-Gesetz)
Bundesgesetz vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 304/1978× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

IPR-Gesetz (IPRG) neu § 0↗RIS↗
§ 46neu
in Kraft 01.01.1979 – 17.11.2009 · idF BGBl. Nr. 304/1978 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2009 § 46↗RIS↗

Bereicherung

Paragraph 46,

Bereicherungsansprüche sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die Bereicherung eingetreten ist. Beruht die Bereicherung jedoch auf einer Leistung, die auf der Grundlage eines Rechtsverhältnisses erbracht worden ist, so sind die Sachnormen des Staates maßgebend, dessen Sachnormen auf das Rechtsverhältnis anzuwenden sind; dies gilt sinngemäß für den Anspruch auf Ersatz eines Aufwandes, den ein anderer hätte machen müssen.