BGBl. Nr. 304/1978
304. Bundesgesetz: Internationales Privatrecht (IPR-Gesetz)
Bundesgesetz vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 47neu
Geschäftsführung ohne Auftrag
Paragraph 47,
Eine Geschäftsführung ohne Auftrag ist nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sie besorgt worden ist; steht sie jedoch mit einem anderen Rechtsverhältnis in innerem Zusammenhang, so gilt der Paragraph 45, sinngemäß.