BGBl. Nr. 345/1978
345. Bundesgesetz: 32. Gehaltsgesetz-Novelle
Bundesgesetz vom 29. Juni 1978, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 geändert wird (32. Gehaltsgesetz-Novelle)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 50aneu
Besondere Dienstalterszulage für ordentliche
Universitäts(Hochschul)professoren
Paragraph 50 a, (1) Einem ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor, der eine fünfzehnjährige Dienstzeit als ordentlicher Universitäts(Hochschul)professor an österreichischen Universitäten (Hochschulen) aufweist und vier Jahre im Dienststand im Bezug der Dienstalterszulage gemäß Paragraph 50, stand, gebührt ab dem Zusammentreffen beider Voraussetzungen eine ruhegenußfähige besondere Dienstalterszulage in der Höhe der Dienstalterszulage gemäß Paragraph 50, Absatz 3,
- Absatz 2,Paragraph 52, ist auf die besondere Dienstalterszulage nicht anzuwenden.
- Absatz 3,Mit Anfall dieser besonderen Dienstalterszulage vermindert sich eine gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, zuerkannte Kollegiengeldabgeltung um den siebenfachen Betrag der besonderen Dienstalterszulage, höchstens jedoch auf die gemäß den Paragraphen 51 und 51 a gebührende Kollegiengeldabgeltung.