Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 560/1978

kundgemacht 23.11.1978 RIS↗Parlament↗
560. Bundesgesetz: Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz — GSVG
Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz — GSVG)
Kundmachung BGBl. Nr. 560/1978× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) neu § 0↗RIS↗
§ 158neu
in Kraft 01.01.1979 – 31.07.1998 · idF BGBl. Nr. 560/1978 · danach: BGBl. I Nr. 139/1998 § 158↗RIS↗

Maßnahmen der Rehabilitation

Paragraph 158,

  1. Absatz eins,Zur Erreichung des im Paragraph 157, Absatz 3, angestrebten Zieles dienen die Maßnahmen gemäß den Paragraphen 160 bis 162, Der Versicherungsträger gewährt diese Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Neigung, Eignung und der bisherigen Tätigkeit des Behinderten, bei den im Paragraph 157, Absatz eins, bezeichneten Pensionsbeziehern auch unter Berücksichtigung des Alters, des Zustandes des Leidens oder Gebrechens sowie der Dauer des Pensionsbezuges, sofern und solange die Erreichung dieses Zieles zu erwarten ist.
  2. Absatz 2,Unter Berücksichtigung der Auslastung der eigenen Einrichtungen kann der Versicherungsträger auch Angehörigen (Paragraph 159,) eines Versicherten oder eines Pensionisten oder Beziehern von Waisenpensionen (Paragraph 138,), die an einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung leiden, Maßnahmen der Rehabilitation gemäß Paragraph 160, Absatz eins, Ziffer eins und 4 und Paragraph 162, gewähren; ihre Gewährung ist an die Voraussetzung geknüpft, daß ohne diese Maßnahmen dem Versicherten (Pensionisten) Auslagen erwachsen würden, die seine wirtschaftlichen Verhältnisse übersteigen.