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BGBl. Nr. 586/1978

kundgemacht 07.12.1978 RIS↗
586. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung und Wissenschaft samt Anhang
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung und Wissenschaft
Kundmachung BGBl. Nr. 586/1978× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kultur, Wissenschaft, Bildung - Zusammenarbeit neu § 0↗RIS↗
Anl. 1neu
in Kraft 09.12.1978 – 31.12.1992 · idF BGBl. Nr. 586/1978 Anl. 1↗RIS↗

Anhang

zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der

Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die

Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung

und Wissenschaft

  1. Ziffer eins
    Bei der Durchführung der von der Gemischten Kommission gemäß Artikel 23 des Abkommens vorbereiteten Programme ermöglichen und fördern die Vertragsstaaten
    1. Litera a
      die direkte Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Institutionen, Organisationen und Vereinigungen,
    2. Litera b
      Einladungen von Gastprofessoren oder Einladungen von Universitätslehrern und Forschern sowie von Persönlichkeiten des kulturellen und wissenschaftlichen Lebens zu den vereinbarten kürzeren Aufenthalten.
  2. Ziffer 2
    Die aufgrund dieses Abkommens vereinbarten Stipendien haben
Aufenthaltskosten (Unterbringung, Verpflegung, Taschengeld) und Studiengebühren zu decken. Das Gastland deckt im Bedarfsfalle die Kosten ärztlicher Behandlung.
  1. Ziffer 3
    Bei den aufgrund dieses Abkommens vereinbarten Besuchen trägt
das Entsendeland die Reisekosten zum ersten und vom letzten Zielort, das Gastland die allenfalls vereinbarten Inlandsreisen, die Kosten für Nächtigung und Verpflegung sowie in angemessener Weise die sonstigen sich aus dem Zweck der Einladung ergebenden Kosten.
  1. Ziffer 4
    Bei den aufgrund dieses Abkommens vereinbarten Ausstellungen
trägt das Entsendeland die Kosten der Vorbereitung und Versendung zum ersten Bestimmungsort im Gastland und vom letzten Bestimmungsort im Gastland zurück sowie die Versicherung für Transport und Aufenthalt. Das Gastland trägt alle übrigen Kosten.