Absatz eins,Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien leisten einander auf Ersuchen Unterstützung zur Verhinderung, Aufdeckung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen. Die Unterstützung erfaßt alle Maßnahmen, insbesondere die Vernehmung der einer Zuwiderhandlung verdächtigen Personen sowie der Zeugen oder Sachverständigen, den Augenschein sowie die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel in Betracht kommen. Unterstützung wird nicht geleistet, wenn nach den Rechtsvorschriften der ersuchten Vertragspartei die Ahndung der Zuwiderhandlung in die Zuständigkeit der Gerichte fällt.
BGBl. Nr. 588/1978
588. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung in Zollangelegenheiten
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung in Zollangelegenheiten
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 5neu
Artikel 5
- Absatz 2,Die Unterstützung erstreckt sich auch auf jene Verfahren, die im Zusammenhang mit der Zuwiderhandlung stehen und der Erhebung der Zölle und der anderen Eingangs- oder Ausgangsabgaben dienen.
- Absatz 3,Die Verhaftung von Personen und die Vornahme von Haus- oder Personendurchsuchungen sowie die Einhebung und zwangsweise Einbringung von Zöllen, anderen Eingangs- oder Ausgangsabgaben, Geldstrafen und sonstigen Beträgen sind von der Unterstützung ausgenommen.