Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 684/1978

kundgemacht 29.12.1978 RIS↗Parlament↗
684. Bundesgesetz: Sozialrechts-Änderungsgesetz 1978 (33. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, 1. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, 1. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Änderungen im Bereich der Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung, der Bauern-Pensionsversicherung, der Bauern-Krankenversicherung, des Strafvollzugsgesetzes, des Kriegsopferversorgungsgesetzes, des Opferfürsorgegesetzes des Kleinrentnergesetzes und des Pensionsgesetzes 1965)
Bundesgesetz vom 16. Dezember 1978, mit dem sozialrechtliche Bestimmungen geändert werden — Sozialrechts-Änderungsgesetz 1978 (33. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, 1. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, 1. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Änderungen im Bereich der Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung, der Bauern-Pensionsversicherung, der Bauern-Krankenversicherung, des Strafvollzugsgesetzes, des Kriegsopferversorgungsgesetzes, des Opferfürsorgegesetzes, des Kleinrentnergesetzes und des Pensionsgesetzes 1965)
Kundmachung BGBl. Nr. 684/1978× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 193 § 0↗RIS↗
§ 88neu
in Kraft 01.01.1979 – 31.12.2013 · idF BGBl. Nr. 684/1978 · danach: BGBl. I Nr. 3/2013 § 88↗RIS↗

Verwirkung des Leistungsanspruches.

Paragraph 88,

  1. Absatz eins,Ein Anspruch auf Geldleistungen aus dem betreffenden Versicherungsfall steht nicht zu
    1. Ziffer eins
      Versicherten, die den Versicherungsfall durch Selbstbeschädigung vorsätzlich herbeigeführt haben,
    2. Ziffer 2
      Personen, die den Versicherungsfall durch die Verübung einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung veranlaßt haben, derentwegen sie zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind.
  2. Absatz 2,In den Fällen des Absatz eins, gebühren den im Inland wohnenden bedürftigen Angehörigen des Versicherten, wenn ihr Unterhalt mangels anderweitiger Versorgung vorwiegend von diesem bestritten worden ist und nicht ihre Beteiligung an den im Absatz eins, bezeichneten Handlungen – im Falle der Ziffer 2, durch rechtskräftiges Strafurteil – festgestellt ist,
    1. Litera a
      aus der Krankenversicherung die Hälfte des Krankengeldes, das dem Versicherten gebührt hätte,
    2. Litera b
      aus der Unfall- und Pensionsversicherung bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen die Hinterbliebenenrenten; in der Unfallversicherung ist hiebei anzunehmen, daß der Tod des Versehrten als Folge eines Arbeitsunfalles eingetreten sei, doch dürfen diese Hinterbliebenenrenten bei Lebzeiten des Versehrten zeitlich und der Höhe nach das Ausmaß der verwirkten Leistungen nicht übersteigen. Den Leistungsansprüchen der Hinterbliebenen nach dem Ableben des Versicherten (Versehrten) wird hiedurch nicht vorgegriffen.
  3. Absatz 3,Das Erfordernis eines rechtskräftigen Strafurteiles entfällt, wenn ein solches wegen des Todes, der Abwesenheit oder eines anderen in der betreffenden Person liegenden Grundes nicht gefällt werden kann.