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BGBl. Nr. 684/1978

kundgemacht 29.12.1978 RIS↗Parlament↗
684. Bundesgesetz: Sozialrechts-Änderungsgesetz 1978 (33. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, 1. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, 1. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Änderungen im Bereich der Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung, der Bauern-Pensionsversicherung, der Bauern-Krankenversicherung, des Strafvollzugsgesetzes, des Kriegsopferversorgungsgesetzes, des Opferfürsorgegesetzes des Kleinrentnergesetzes und des Pensionsgesetzes 1965)
Bundesgesetz vom 16. Dezember 1978, mit dem sozialrechtliche Bestimmungen geändert werden — Sozialrechts-Änderungsgesetz 1978 (33. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, 1. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, 1. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Änderungen im Bereich der Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung, der Bauern-Pensionsversicherung, der Bauern-Krankenversicherung, des Strafvollzugsgesetzes, des Kriegsopferversorgungsgesetzes, des Opferfürsorgegesetzes, des Kleinrentnergesetzes und des Pensionsgesetzes 1965)
Kundmachung BGBl. Nr. 684/1978× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) 13 § 0↗RIS↗
§ 70neu
in Kraft 01.01.1979 – 30.06.1993 · idF BGBl. Nr. 684/1978 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 110/1993 § 70↗RIS↗

Hilflosenzuschuß

Paragraph 70,

  1. Absatz eins,Beziehern einer Pension, die derart hilflos sind, daß sie ständig der Wartung und Hilfe bedürfen, gebührt zu der Pension ein Hilflosenzuschuß. Zu einer Waisenpension wird der Hilflosenzuschuß frühestens ab dem Zeitpunkt gewährt, in dem die Waise das 14. Lebensjahr vollendet hat.
  2. Absatz 2,Der Hilflosenzuschuß gebührt im halben Ausmaß der Pension, jedoch mindestens 1608 S und höchstens 2207 S monatlich; an die Stelle des Betrages von 1608 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 45,) vervielfachte Betrag. An die Stelle des Betrages von 2207 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, mit dem um 0,5 erhöhten halben Anpassungsfaktor (Paragraph 45,) vervielfachte Betrag. Bei der Bemessung des Hilflosenzuschusses bleiben Kinderzuschüsse außer Betracht.
  3. Absatz 3,Der Hilflosenzuschuß ruht während der Pflege in einer Krankenanstalt, Heilanstalt oder Siechenanstalt ab dem Beginn der fünften Woche dieser Pflege, wenn ein Träger der Sozialversicherung die Kosten der Pflege trägt.
  4. Absatz 4,Treffen mehrere Pensionsansprüche aus der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz oder treffen Pensionsansprüche aus einer dieser Pensionsversicherungen mit einem Rentenanspruch aus der Unfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz zusammen, wobei in beiden in Betracht kommenden Versicherungszweigen die Voraussetzungen für den Hilflosenzuschuß erfüllt sein müssen, so ist der Hilflosenzuschuß von der Summe dieser Pensions(Renten)ansprüche unter Bedachtnahme auf die im Absatz 2, genannten Mindest- und Höchstbeträge zu ermitteln. Ist aber die halbe Vollrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung höher als der im Absatz 2, genannte Höchstbetrag, gebührt der Hilflosenzuschuß in der Höhe der halben Vollrente.
  5. Absatz 5,In den Fällen des Absatz 4, erster Satz ist der Hilflosenzuschuß von dem Versicherungsträger festzustellen und flüssigzumachen, demgegenüber der höhere oder höchste Pensions(Renten)anspruch besteht. Erhöht sich jedoch nach Aufnahme der laufenden Zahlung des Hilflosenzuschusses der vom anderen Pensionsversicherungsträger flüssiggemachte Pensionsanspruch und wird dadurch zur höheren Leistung bzw. fällt eine höhere Pension neu an, tritt hinsichtlich der Zuständigkeit für die Feststellung bzw. Flüssigmachung des Hilflosenzuschusses keine Änderung ein. In den Fällen des Absatz 4, zweiter Satz ist der Hilflosenzuschuß vom Träger der Unfallversicherung festzustellen und flüssigzumachen.