Absatz eins,Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes und hat Rechtspersönlichkeit. Sie ist berechtigt, das Wappen der Republik Österreich in Siegeln, Drucksorten und Aufschriften zu führen.
BGBl. Nr. 685/1978
685. Bundesgesetz: 7. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
Bundesgesetz vom 16. Dezember 1978, mit dem das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert wird (7. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10neu
Rechtliche Stellung der Versicherungsanstalt
Paragraph 10,
- Absatz 2,Der allgemeine Gerichtsstand der Versicherungsanstalt ist das sachlich und örtlich zuständige Gericht ihres Sitzes.