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BGBl. Nr. 685/1978

kundgemacht 29.12.1978 RIS↗Parlament↗
685. Bundesgesetz: 7. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
Bundesgesetz vom 16. Dezember 1978, mit dem das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert wird (7. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 685/1978× zu B-KUVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) 10 § 0↗RIS↗
§ 93neu
in Kraft 01.01.1979 – 31.12.1998 · idF BGBl. Nr. 685/1978 · danach: BGBl. I Nr. 174/1999 § 93↗RIS↗

Bemessungsgrundlage

Paragraph 93,

  1. Absatz eins,Bemessungsgrundlage ist unbeschadet der Bestimmungen der Absatz 2 und 3 das Gehalt (der sonstige monatliche Bezug) bzw. die Entschädigung des Versicherten im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles einschließlich der ruhegenußfähigen (pensionsfähigen) Zulagen, der Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß (zur Pension) begründen, und allfällige Teuerungszulagen, ausgenommen die anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes. Kürzungen des Gehaltes (des sonstigen monatlichen Bezuges) im Einzelfall auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften bleiben außer Betracht.
  2. Absatz 2,Bemessungsgrundlage für die im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Versicherten ist ihr Dienstbezug im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles, soweit dieser nach den Bestimmungen des Bundestheaterpensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, als Ruhegenußermittlungsgrundlage gilt.
  3. Absatz 3,Bemessungsgrundlage für die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10, Litera b,, 13 und 15 genannten Versicherten ist der Betrag von 2600 S.
  4. Absatz 4,Die Bemessungsgrundlage nach Absatz eins bis 3 ändert sich jeweils um den auf eine Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz, um den sich bei Bundesbeamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf nach dem Gehaltsgesetz 1956 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage ändert. Die Renten sind unter Berücksichtigung der neuen Bemessungsgrundlage von Amts wegen festzustellen.