(4)Absatz 4,Ist ein Teil der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit für die Vorrückung, die Zeitvorrückung oder das Erreichen der Dienstalterszulage nicht wirksam, weil der Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen oder eine für seine dienstrechtliche Stellung maßgebende Prüfung innerhalb der hiefür festgesetzten Frist nicht abgelegt hat, so kann die oberste Dienstbehörde aus Anlaß der Versetzung oder des Übertrittes des Beamten in den Ruhestand oder auch später verfügen, daß der Beamte so zu behandeln ist, als ob der Hemmungszeitraum für die Vorrückung, die Zeitvorrückung oder für das Erreichen der Dienstalterszulage wirksam wäre. Das gleiche gilt, wenn bei einem Richter oder bei einem Berufsoffizier aus disziplinarrechtlichen Gründen oder bei einem Richter wegen einer auf “nicht entsprechend” lautenden Gesamtbeurteilung ein Teil der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit für die Vorrückung, die Zeitvorrückung oder das Erreichen der Dienstalterszulage nicht wirksam ist. Eine Verfügung nach diesem Absatz ist nur zulässig, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden und seit dem Ablauf des Hemmungszeitraumes mindestens drei Jahre verstrichen sind. Die Verfügung wirkt nicht zurück.