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BGBl. Nr. 136/1979

kundgemacht 27.03.1979 RIS↗Parlament↗
136. Bundesgesetz: Änderung des Gehaltsgesetzes 1956 (34. Gehaltsgesetz-Novelle), des Beamten-Dienstrechtsgesetzes, des Richterdienstgesetzes, des Bundesgesetzes über die Ergänzungszulagen zur Erhöhung der Anfangsbezüge im öffentlichen Dienst, der Reisegebührenvorschrift und des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1965
Bundesgesetz vom 7. März 1979, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 (34. Gehaltsgesetz-Novelle), das Beamten-Dienstrechtsgesetz, das Richterdienstgesetz, das Bundesgesetz über die Ergänzungszulagen zur Erhöhung der Anfangsbezüge im öffentlichen Dienst, die Reisegebührenvorschrift und das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1965 geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 136/1979× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 6 § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft 01.07.1979 – 31.08.2002 · idF BGBl. Nr. 136/1979 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002 Art. 6↗RIS↗

Artikel römisch sechs

  1. Absatz eins,Anmerkung, Gegenstandslos; wird nur wegen des Verweises im Absatz 4, wiedergegeben) Mit Wirkung vom 1. Juli 1979 gilt

        der bisherige                             als

Staatsanwalt                      Staatsanwalt

Gruppenleiter der Staatsanwalt-   Staatsanwalt

     schaft

Leiter der Staatsanwaltschaft     Leiter der Staatsanwaltschaft

Stellvertreter des Leiters der    Stellvertreter des Leiters der

     Oberstaatsanwaltschaft            Oberstaatsanwaltschaft

Erste Stellvertreter des          Erster Stellvertreter des

     Leiters der Oberstaats-           Leiters der Oberstaats-

     anwaltschaft                      anwaltschaft

        der bisherige                             als

Leiter der Oberstaatsanwalt-      Leiter der Oberstaatsanwalt-

     schaft                            schaft

Stellvertreter des Leiters der    Stellvertreter des Leiters der

     Generalprokuratur                 Generalprokuratur

Erste Stellvertreter des Leiters  Erster Stellvertreter des Leiters

     der Generalprokuratur             der Generalprokuratur

Leiter der Generalprokuratur      Leiter der Generalprokuratur

  1. Absatz 2,Anmerkung, Gegenstandslos; wird nur wegen des Verweises im Absatz 4, wiedergegeben) Den im Absatz eins, angeführten Staatsanwälten gebührt der Gehalt
    1. Ziffer eins
      der Gehaltsgruppe, die sich für sie aus Paragraph 42, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Artikel römisch eins, ergibt, und
    2. Ziffer 2
      der Gehaltsstufe und mit dem Vorrückungstermin, die ihnen nach den für sie bis zum 30. Juni 1979 geltenden Vorschriften zukämen.
  2. Absatz 3,Anmerkung, Gegenstandslos; wird nur wegen des Verweises im Absatz 4, wiedergegeben) Abweichend vom Absatz 2, Ziffer 2, gebührt dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft und dem Ersten Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft die Gehaltsstufe, die sich aus Paragraph 42, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Artikel römisch eins und den übrigen Stellvertretern des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft die Gehaltsstufe, die sich aus Paragraph 42, Absatz 5, des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Artikel römisch eins, ergibt.
  3. Absatz 4,Anmerkung, Zu den Paragraphen 42 bis 44 des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54) Artikel römisch fünf, Absatz 6 und 7 ist auf Staatsanwälte sinngemäß anzuwenden.