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BGBl. Nr. 139/1979

kundgemacht 30.03.1979 RIS↗Parlament↗
139. Bundesgesetz: Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz — WGG
Bundesgesetz vom 8. März 1979 über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz — WGG)
Kundmachung BGBl. Nr. 139/1979× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 24neu
in Kraft 31.03.1979 – 31.12.2015 · idF BGBl. Nr. 139/1979 · danach: BGBl. I Nr. 157/2015 Art. 1 § 24↗RIS↗

Zuverlässigkeit der Verwaltung

Paragraph 24,

Es dürfen keine Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß ein dem satzungsmäßigen Zweck oder den guten Sitten entsprechender Geschäftsbetrieb nicht stattfindet oder nicht stattfinden wird. Im Vorstand, im Aufsichtsrat, als Geschäftsführer, Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter der Bauvereinigung dürfen nur Personen tätig sein, bei denen keine Tatsachen vorliegen, die Zweifel an ihrer geschäftlichen Zuverlässigkeit rechtfertigen. Mit der Geschäftsführung dürfen nur Personen betraut werden, die nach ihrer Ausbildung oder ihrer beruflichen Tätigkeit Gewähr für eine ordnungsmäßige Geschäftsführung bieten.