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BGBl. Nr. 139/1979

kundgemacht 30.03.1979 RIS↗Parlament↗
139. Bundesgesetz: Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz — WGG
Bundesgesetz vom 8. März 1979 über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz — WGG)
Kundmachung BGBl. Nr. 139/1979× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 33neu
in Kraft 31.03.1979 – 31.12.1993 · idF BGBl. Nr. 139/1979 · danach: BGBl. Nr. 800/1993 Art. 1 § 33↗RIS↗

Entscheidung

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Bescheide nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes haben schriftlich zu ergehen.
  2. Absatz 2,Partei ist die Bauvereinigung und im Verfahren gemäß den Paragraphen 7, Absatz 4, 29, Absatz 3, 34 und 35 die Finanzlandesdirektion, in deren Bereich die Bauvereinigung ihren Sitz hat.
  3. Absatz 3,Die Bauvereinigung ist verpflichtet, zur Beschleunigung der Entscheidung in jeder Weise beizutragen, insbesondere alle erforderlichen Unterlagen fristgerecht vorzulegen. Soweit durch die nicht fristgerechte Vorlage das Verfahren schuldhaft verzögert wird, sind die daraus erwachsenden Kosten der Bauvereinigung aufzuerlegen.