Absatz eins,Bescheide nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes haben schriftlich zu ergehen.
BGBl. Nr. 139/1979
139. Bundesgesetz: Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz — WGG
Bundesgesetz vom 8. März 1979 über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz — WGG)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 33neu
Entscheidung
Paragraph 33,
- Absatz 2,Partei ist die Bauvereinigung und im Verfahren gemäß den Paragraphen 7, Absatz 4, 29, Absatz 3, 34 und 35 die Finanzlandesdirektion, in deren Bereich die Bauvereinigung ihren Sitz hat.
- Absatz 3,Die Bauvereinigung ist verpflichtet, zur Beschleunigung der Entscheidung in jeder Weise beizutragen, insbesondere alle erforderlichen Unterlagen fristgerecht vorzulegen. Soweit durch die nicht fristgerechte Vorlage das Verfahren schuldhaft verzögert wird, sind die daraus erwachsenden Kosten der Bauvereinigung aufzuerlegen.