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BGBl. Nr. 140/1979

kundgemacht 30.03.1979 RIS↗Parlament↗
140. Bundesgesetz: Konsumentenschutzgesetz — KSchG
Bundesgesetz vom 8. März 1979, mit dem Bestimmungen zum Schutz der Verbraucher getroffen werden (Konsumentenschutzgesetz — KSchG)
Kundmachung BGBl. Nr. 140/1979× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivilprozessordnung (ZPO) 121 § 0↗RIS↗
§ 532neu
in Kraft ab 01.10.1979 · idF BGBl. Nr. 140/1979 § 532↗RIS↗

Paragraph 532,

  1. Absatz eins,Für die Nichtigkeitsklage und für die nach Paragraph 530,, Ziffer 4,, erhobene Wiederaufnahmsklage ist das Gericht, von welchem die durch die Klage angefochtene Entscheidung gefällt wurde, wenn aber in der Klage mehrere in demselben Rechtsstreite von Gerichten verschiedener Instanzen gefällte Entscheidungen angefochten werden, das höchste unter diesen Gerichten ausschließlich zuständig.
  2. Absatz 2,In allen übrigen Fällen (Paragraphen 530,, Ziffer eins bis 3, 5, 6 und 7, und 531) muss die Wiederaufnahmeklage beim Processgerichte erster Instanz, wenn aber nur eine in höherer Instanz erlassene Entscheidung von dem geltend gemachten Anfechtungsgrunde betroffen wird, bei dem bezüglichen Gerichte höherer Instanz angebracht werden.