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BGBl. Nr. 140/1979

kundgemacht 30.03.1979 RIS↗Parlament↗
140. Bundesgesetz: Konsumentenschutzgesetz — KSchG
Bundesgesetz vom 8. März 1979, mit dem Bestimmungen zum Schutz der Verbraucher getroffen werden (Konsumentenschutzgesetz — KSchG)
Kundmachung BGBl. Nr. 140/1979× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivilprozessordnung (ZPO) 121 § 0↗RIS↗
§ 545neu
in Kraft ab 01.10.1979 · idF BGBl. Nr. 140/1979 § 545↗RIS↗

Paragraph 545,

  1. Absatz eins,Ob in den übrigen Fällen wegen Einbringung einer Wiederaufnahmsklage das in Bezug auf dieselbe Entscheidung eingeleitete oder anhängige Rechtsmittelverfahren unterbrochen werden soll, darüber hat das zur Verhandlung über die Klage berufene Gericht von amtswegen oder auf Antrag mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse des Falles und die für das Vorhandensein des Wiederaufnahmsgrundes vorgebrachten Beweise zu entscheiden.
  2. Absatz 2,Eine solche Unterbrechung kann auch noch während der mündlichen Verhandlung über die Wiederaufnahmsklage beschlossen werden. Bei Anordnung der Unterbrechung kommen die Bestimmungen des Paragraph 544, Absatz 2 zur Anwendung.